Rn 10

Mit den in Abs 2 genannten sonstigen Kindschaftssachen sind die Verfahren gemeint, die ausschließlich das Vermögen des Kindes, zB nach §§ 1640 III; 1643, 1666 II BGB, betreffen. Die in § 50a I 1 FGG aF enthaltene Beschränkung der Anhörungspflicht auf ein Verfahren, das die Personen- oder Vermögenssorge für ein Kind betrifft, hat der Gesetzgeber aufgegeben, um eine – zumindest schriftliche – Anhörung der sorgeberechtigten Elternteile zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs in jeder Kindschaftssache zu erreichen (BTDrs 16/6308, 240). Abs 2 S 1 verlangt nicht eine persönliche Anhörung der Eltern; sie kann deshalb auch schriftlich, per E-Mail oder durch Anhörung eines Bevollmächtigten erfolgen; erforderlich ist allerdings, dass das rechtliche Gehör der Eltern ausreichend gewahrt ist (Stößer FamRZ 09, 656, 660). Auch ein Telefonat kann ausreichen (Prütting/Helms/Hammer § 160 Rz 15; zweifelnd MüKoFamFG/Schumann § 160 Rz 6 Fn 22 mwN).

 

Rn 11

Gem Abs 2 S 2 ist der nicht sorgeberechtigte Elternteil jedenfalls dann nicht anzuhören (auch nicht schriftlich), sofern von ihm nicht eine Aufklärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Die Vorschrift gilt auch für ein unter Vormundschaft stehendes Kind; die dies klarstellende Regelung in § 50a IV FGG aF wurde deshalb nicht mehr übernommen (BTDrs 16/6308, 240f). Auch hier ist grds eine Anhörung des nicht sorgeberechtigten Elternteils geboten (MüKoFamFG/Schumann § 160 Rz 6; einschrä Musielak/Borth/Frank/Frank § 160 Rz 10: auch bei diesen Sachlagen sollte eine Anhörung erfolgen). Die Vorschrift ist auch auf einen Elternteil anzuwenden, dessen Sorge ruht (MüKoFamFG/Schumann § 160 Rz 6).

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