Rn 18
Anders als in § 159 IV enthält das Gesetz für die Anhörung der Eltern des Kindes keine Vorgaben. Die Gestaltung steht im Ermessen des Gerichts, das über Zeit und Ort der Anhörung sowie die Anwesenheit weiterer Verfahrensbeteiligter frei entscheiden kann. Erforderlich ist eine persönliche Anhörung der Eltern, die es dem Gericht ermöglicht, sich einen unmittelbaren Eindruck von ihnen zu verschaffen. Das setzt voraus, dass ein mündlicher Kontakt hergestellt wird, der eine intensive Beschäftigung mit dem Anzuhörenden einschließlich der Wahrnehmung von Eigenschaften, Verhaltensweisen, Ansichten, Bemerkungen und dergleichen ermöglicht (BayObLG FamRZ 1980, 1150; Hamm FamRZ 1999, 36). Dies ist weder durch die Anhörung des Verfahrensbevollmächtigten, schriftliche Anhörungen oder ein Telefonat zu ersetzen; diese Maßnahmen dienen zwar der Gewährung des rechtlichen Gehörs, ersetzen aber nicht die vorgeschriebene persönliche Anhörung (BayObLG FamRZ 85, 100; BGH FamRZ 85, 169). Die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme ersetzt die persönliche Anhörung der Eltern nicht, weil das Gericht sich hierdurch den notwendigen unmittelbaren eigenen Eindruck von den Beteiligten nicht verschaffen kann; das gilt erst recht dann, wenn die Eltern anwaltlich vertreten sind (Saarbr FamRZ 13, 1054). Erklärungen zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle können die persönliche Anhörung selbst dann nicht ersetzen, wenn diese Erklärungen ein Rechtspfleger aufgenommen hat (Bork/Jacoby/Schwab/Zorn (3. Aufl) § 160 Rz 12; München FamRZ 80, 623 [OLG München 21.02.1980 - 26 UF 1321/79]).
Rn 19
Die Anhörung der Eltern erfolgt regelmäßig gemeinsam, um hierdurch jedem Elternteil die Möglichkeit zu geben, sich zu den Ausführungen des anderen Elternteils zu äußern; gerade das Kommunikationsverhalten der Eltern anlässlich ihrer Anhörung lässt uU Rückschlüsse auf ihre (gemeinsame) Erziehungseignung zu. § 160 sieht – anders als § 128 – zwar nicht die Möglichkeit der getrennten Anhörung der Eltern vor; dies bedeutet aber nicht, dass diese nicht möglich wäre (KG FamRZ 07, 227); allerdings muss jedem das Ergebnis der Anhörung des anderen Elternteils vor einer Entscheidung zur Kenntnis gegeben werden (vgl Musielak/Borth/Borth/Grandel § 160 Rz 7).
Rn 20
Weigert sich ein Elternteil, sich einer angeordneten Begutachtung zu unterziehen, kann das Gericht die Anhörung in Anwesenheit eines Sachverständigen durchführen, allerdings ohne dass dieser selber Fragen an den Elternteil stellen kann. So kann das Gericht in die Lage versetzt werden, mithilfe des Sachverständigen aus den Äußerungen und dem Verhalten des Betroffenen während der Anhörung Rückschlüsse auf dessen Erziehungseignung zu ziehen (BGH FuR 10, 406).
Rn 21
Die Anhörung hat durch ›das Gericht‹ zu erfolgen. Die Übertragung auf einen beauftragten oder ersuchten Richter ist nur ausnahmsweise möglich. Die Anhörung durch einen ersuchten Richter im Wege der Rechtshilfe kann ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn ein Elternteil sich weit entfernt vom Gerichtsort aufhält (einschr Sternal/Schäder § 160 Rz 11; Prütting/Helms/Hammer § 160 Rz 10; zur Anhörung mittels Videokonferenz: AG Darmstadt FamRZ 15, 271).
Rn 22
Erscheint ein Elternteil unentschuldigt nicht, kann gem § 34 III 1 das Verfahren ohne seine Anhörung beendet werden, wenn er zuvor auf diese Folge seines Ausbleibens hingewiesen worden ist, § 34 III 2; dies würde zumindest die Anberaumung eines weiteren Termins voraussetzen (Bremen FuR 15, 419). Allerdings dient die Anhörung neben der Gewährung rechtlichen Gehörs zugleich auch der Sachverhaltsermittlung; demzufolge wird regelmäßig gem § 33 I das persönliche Erscheinen der Eltern zum Termin angeordnet werden. Gem § 33 III 1 kann das unentschuldigte Fernbleiben trotz ordnungsgemäßer Ladung mit Ordnungsgeld sanktioniert werden (vgl hierzu Karlsr FGPrax 23, 95 [OLG Karlsruhe 21.02.2023 - 18 WF 166/22]); bei wiederholt unentschuldigtem Ausbleiben eines Elternteils kommt gem § 33 III 3 seine Vorführung in Betracht (Sternal/Schäder § 160 Rz 13; MüKoFamFG/Schumann § 160 Rz 12; Saarbr FamRZ 10, 1680).