Rn 23

Das Gericht muss das wesentliche Ergebnis der Anhörung der Eltern nach § 160 aussagekräftig schriftlich niederlegen (BGH FamRZ 01, 907; Saarbr FamRZ 10, 2085). Dies erfolgt regelmäßig in der Sitzungsniederschrift oder einem Aktenvermerk in der Weise, dass das Anhörungsergebnis mit dem persönlichen Eindruck, den die Eltern hinterlassen haben, seinem wesentlichen Inhalt nach dokumentiert wird (§ 28 IV; Ddorf FGPrax 95, 62; BayObLG FamRZ 94, 913; Saarbr FamRZ 10, 2085). Die Wiedergabe kann aber auch in der abschließenden Entscheidung erfolgen; dies setzt aber voraus, dass das Anhörungsergebnis vollständig, im Zusammenhang und frei von eigenen Wertungen des Gerichts dargestellt wird (BGH FamRZ 01, 907; Saarbr FamRZ 06, 557; FAKomm-FamR/Ziegler § 160 Rz 17; Prütting/Helms/Hammer § 160 Rz 13). Wurde das Ergebnis der mündlichen Anhörung nicht in den Akten niedergelegt, stellt dies einen Verfahrensfehler dar (BGH FamRZ 01, 907). Denn nur eine im genannten Sinne vollständige Wiedergabe des Anhörungsergebnisses ermöglicht dem Beschwerdegericht seine Beurteilung, ob und inwieweit alle entscheidungserheblichen Fragen erörtert worden sind oder ob und ggf mit welchem Schwerpunkt eine erneute Anhörung zu erfolgen hat (Saarbr FamRZ 10, 2085).

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