Rn 3

Die Vorschrift gilt (wie auch die §§ 158, 160, 161) in allen Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, wobei die in Abs 2 geregelte zwingende Beteiligung des Jugendamts ausschließlich Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB betrifft. Erfasst sind alle Kindschaftssachen, die nicht ausschließlich vermögensrechtlicher Natur sind. Keine Anwendung findet die Vorschrift im vereinfachten schriftlichen Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 155a III 1. In Verfahren nach § 151 Nr 6 und Nr 7 wird § 162 durch die abschließende Regelung in § 167 I 1 iVm § 315 III, 320 verdrängt (Prütting/Helms/Hammer § 162 Rz 5; FAKomm-FamR/Ziegler § 162 Rz 1; Heilmann/Heilmann § 162 Rz 3; DIJuF Gutachten JAmt 18, 92; aA Bork/Jacoby/Schwab/Zorn (3. Aufl) § 162 Rz 2; MüKoFamFG/Schumann § 162 Fn 20). Die Mitwirkung des Jugendamts ist auch in Verfahren, für die der Rechtspfleger nach § 3 Nr 2 lit a RPflG mangels Richtervorbehalts in § 14 RPflG zuständig ist, zu beachten, zB § 1618 S 4 BGB. Sie gilt sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch in der Beschwerdeinstanz. Gem § 51 II 1 gilt sie auch im einstweiligen Anordnungsverfahren. Sie ist aber nicht im Vollstreckungsverfahren anzuwenden, weil die Kindeswohlprüfung dem Erkenntnisverfahren vorbehalten ist (Prütting/Helms/Hammer § 162 Rz 7; Heilmann/Heilmann § 162 Rz 4; aA FAKomm-FamR/Ziegler § 162 Rz 3; Born/Jacoby/Schwab/Zorn (3. Aufl) § 162 Rz 3; MüKoFamFG/Schumann § 162 Rz 4 und Haußleiter/Eickelmann § 162 Rz 5; beide mit Verweis auf BTDrs 16/6308, 241).

 

Rn 4

Die Vorschrift wird in Abstammungssachen (§§ 172 II, 176), Adoptionssachen (§§ 188 II, 194) durch weitere Regelungen über die Anhörung und Beteiligung des Jugendamts ergänzt. Soweit Kinder betroffen sind, ist bei Entscheidungen über die Zuweisung einer Wohnung nach § 2 GewSchG oder §§ 1361b, 1568a BGB in Wohnungszuweisungssachen (§§ 204 II, 205) und Gewaltschutzsachen (§§ 212, 213) die Anhörung und fakultative Beteiligung des Jugendamts vorgesehen.

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