Rn 16
Aufgrund der förmlichen Beteiligung stehen dem Jugendamt alle Verfahrensrechte eines Beteiligten zu. Das Jugendamt kann insb Akteneinsicht beantragen, § 13 I (ein Akteneinsichtsrecht nach § 13 II steht dem nicht beteiligten Jugendamt nicht zu, da dieses auf ›Personen‹ beschränkt ist, MüKoFamFG/Pabst § 13 Rz 16; Sternal/Sternal § 13 Rz 53; Heilmann/Heilmann § 13 Rz 5; aA Keidel/Engelhardt (20. Aufl) § 13 Rz 12; Lack ZKJ 10, 189) oder Verfahrensanträge nach § 25 I stellen. Sachanträge iSv § 23 kann auch das förmlich beteiligte Jugendamt aufgrund fehlender materiell-rechtlicher Antragsbefugnis nicht stellen (Prütting/Helms/Hammer § 162 Rz 20; Sternal/Schäder § 162 Rz 19). Das Jugendamt muss einem Vergleich über den Umgang oder die Herausgabe des Kindes zustimmen, wenn dieser gem § 156 II gerichtlich gebilligt werden soll. Die förmliche Beteiligung eröffnet die Möglichkeit, Ablehnungsgesuche gegen Richter und Sachverständige zu stellen und auch Beschleunigungsrüge und Beschleunigungsbeschwerde zu erheben, ohne dass es einer eigenen Beschwer des Jugendamts bedarf. Zum Abschluss einer Vereinbarung zw Jugendamt und den Eltern im Verfahren nach § 1666 BGB vgl Braunschw NJW-RR 23, 712 [OLG Frankfurt am Main 14.04.2023 - 4 WF 31/23].
Rn 17
Das persönliche Erscheinen eines Jugendamtsmitarbeiters kann auch bei förmlicher Beteiligung nicht nach § 33 III erzwungen werden, weil der einzelne Jugendamtsmitarbeiter nicht Beteiligter ist (Prütting/Helms/Hammer § 162 Rz 20; Sternal/Schäder § 162 Rz 19; Oldbg NJW-RR 96, 650 [BayObLG 18.12.1995 - 1 Z BR 111/95]; vgl aber MüKoFamFG/Schumann § 162 Rz 17; Heilmann/Heilmann § 162 Rz 21; Katzenstein FPR 11, 20: Verhängung eines Ordnungsgeldes kommt in Betracht, wenn das Jugendamt das Erscheinen eines Mitarbeiters zum Termin trotz gerichtlicher Anordnung nicht sicherstellt).
Rn 18
Ist das Jugendamt Verfahrensbeteiligter, kommt grds auch die Beteiligung an den Kosten des Verfahrens in Betracht. Allerdings sind die Träger der Jugendhilfe im Verfahren nach dem FamFG gem § 64 III 2 SGB X von den Gerichtskosten befreit. Solche Kostenbefreiungstatbestände sind bei der Ermessensentscheidung nach § 81 I auch zu berücksichtigen. Sie stehen zwar der Auferlegung von Gerichtskosten auf einen Beteiligten nicht entgegen, sondern hindern nur die Erhebung der Gerichtskosten im Umfang des Befreiungstatbestandes. Dass ein Beteiligter im Ergebnis (bestimmte) Kosten nicht tragen muss, stellt aber einen Umstand dar, der die Ermessensentscheidung mit Blick auf § 81 I 2 beeinflussen kann (BGH FamRZ 17, 50).
Rn 19
Ruft das Jugendamt gem § 8a II SGB VIII nach einer erfolgten Inobhutnahme das Familiengericht an, so ist eine Kostenauferlegung gegenüber dem Jugendamt gem § 81 II FamFG trotz Nichtanordnung von sorgerechtlichen Maßnahmen nach § 1666 BGB dann nicht gerechtfertigt, wenn die Gefährdungsanzeige des Jugendamtes aus damaliger Sicht notwendig war (Frankf FamRZ 15, 2197; vgl aber Frankf FamRZ 19, 296 für den Fall einer rechtswidrigen Inobhutnahme).