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Die Vorschrift wurde aufgrund Art 2 Nr 6 des Gesetzes zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des FamFG sowie zur Änderung weiterer Gesetze (BGBl I 2016, 2222) mit Wirkung zum 15.10.16 eingefügt. Der hier geregelte Ausschluss der förmlichen Vernehmung des Kindes ist nicht neu, sondern befand sich bisher in § 163 III aF, wenngleich nun ausdr klargestellt ist, dass die Vernehmung eines Kindes weder als Zeuge noch als Beteiligter stattfindet.

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