Rn 3

Die in § 30 III begründete Verpflichtung des Gerichts zur Durchführung einer förmlichen Beweisaufnahme (auch) in Kindschaftssachen wird aufgrund der Regelung des § 163a dahingehend eingeschränkt, dass das Kind nicht als Zeuge vernommen werden darf. Hierdurch soll eine zusätzliche Belastung des Kindes durch eine Befragung als Zeuge in Anwesenheit der Eltern und anderer Beteiligter ausgeschlossen werden (BTDrs 16/9733, 295). Da das Kind allerdings in Kindschaftssachen insb gem § 7 II Nr 1 Verfahrensbeteiligter sein kann, kommt eine förmliche Vernehmung als Zeuge in diesen Verfahren ohnehin nicht in Betracht. Deshalb war eine Klarstellung geboten, dass auch eine Vernehmung des Kindes als Beteiligter nicht in möglich ist.

 

Rn 4

Nicht ausgeschlossen ist die Anhörung des Kindes nach § 159 in Abwesenheit der Eltern, die kein Akt der förmlichen Beweisaufnahme ist.

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