Rn 1

Die Vorschrift entspricht in den S 1 und 2 dem bisherigen § 59 II FGG aF (BTDrs 16/6308, 242). Die S 1 und 2 regeln in Ergänzung zu § 41 I 1, ob und in welchem Umfang eine Entscheidung dem Kind selbst bekannt zu machen ist und knüpft an das eigene Beschwerderecht des Kindes gem § 60 S 1 und 2 an. S 3 enthält die für alle Kindschaftssachen geltende Bestimmung, dass eine Entscheidung auch dann begründet werden muss, wenn sie den gleichgerichteten Anträgen aller Beteiligten oder ihrem gemeinsamen Interesse entspricht; die Vorschrift des § 38 IV Nr 2 ist nicht anzuwenden.

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