I. Einleitung des Verfahrens (Abs 1 S 1).
1. Antrag eines Elternteils bei Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung oder eines gerichtlich gebilligten Vergleichs.
Rn 3
Die Einleitung eines Vermittlungsverfahrens erfolgt ausschließlich auf Antrag (§ 23) eines (rechtlichen) Elternteils mit dem Vortrag, dass der andere Elternteil den Umgang vereitelt oder erschwert (BTDrs 13/4899, 133 f; Sternal/Schäder § 165 Rz 5). Andere Beteiligte, etwa das Kind selbst (obwohl es ein subjektives Recht auf Umgang hat), ein Umgangspfleger oder das Jugendamt, haben kein eigenes Antragsrecht (KG FamRZ 03, 1093 zu § 52a FGG aF); dies gilt auch für sonstige Umgangsberechtigte, wie zB Großeltern nach § 1685 I BGB (Bremen FamRZ 15, 2190). Gleiches gilt zB bei Streit zwischen Eltern und Vormund oder Dritten über die Durchführung einer Umgangsregelung (KG FamRZ 03, 1093; Bremen FamRZ 15, 2190; Prütting/Helms/Hammer § 165 Rz 4; MüKoFamFG/Schumann § 165 Rz 5; Keidel/Engelhardt (20. Aufl) § 165 Rz 5; FAKomm-FamR/Ziegler § 165 Rz 3).
Rn 4
Darüber hinaus setzt das Vermittlungsverfahren das Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung oder eines gerichtlich gebilligten Vergleichs (§ 156 II) voraus, über deren bzw dessen Durchführung zwischen den Eltern Streit besteht. Nicht ausreichend ist eine nur außergerichtliche Regelung des Umgangs, die zwischen den Eltern in Streit steht; die Vermittlung vor Einleitung eines den Umgang betreffenden gerichtlichen Verfahrens soll auch weiterhin den außergerichtlichen Beratungsstellen, insb der kostenfreien Beratung durch das Jugendamt (§ 18 III SGB VIII) überlassen bleiben (BTDrs 13/4899, 133).
2. Örtliche und funktionelle Zuständigkeit.
Rn 5
Das Vermittlungsverfahren ist ein selbstständiges Verfahren (anders als die Mediation, die nach § 36a innerhalb eines laufenden gerichtlichen Verfahrens vorgeschlagen werden kann); daraus folgt, dass die örtliche Zuständigkeit des Gerichts gem § 152 neu zu bestimmen ist und nicht notwendigerweise mit der örtlichen Zuständigkeit im vorausgegangenen Umgangsverfahren übereinstimmen muss. Funktionell zuständig ist der Richter nach § 14 I Nr 7 RPflG, obwohl diese Norm § 165 nicht ausdr nennt (Dutta/Jacoby/Schwab/Lack § 165 Rz 3; Sternal/Schäder § 165 Rz 6).
II. Entscheidung des Gerichts: Ablehnung der gerichtlichen Vermittlung, Abs 1 S 2.
Rn 6
Das Gericht kann die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens ablehnen, wenn die Voraussetzungen nach Abs 1 S 1 nicht vorliegen. Gem Abs 1 S 2 kann zudem eine ablehnende Entscheidung ergehen, wenn bereits ein Vermittlungsverfahren oder eine anschließende außergerichtliche Beratung gem Abs 5 S 2 erfolglos geblieben ist. Hierdurch soll verhindert werden, dass die Eltern wiederholt Vermittlungsverfahren anstrengen, obwohl diese keinen Erfolg versprechen (BTDrs 13/4899, 134). Die Ablehnung erfolgt durch gerichtlichen Beschluss und ist zu begründen. Der Beschluss ist mit der Beschwerde nach § 58 I anfechtbar (MüKoFamFG/Schumann § 165 Rz 6; Prütting/Helms/Hammer § 165 Rz 6; Sternal/Schäder § 165 Rz 7; Haußleiter/Eickelmann § 165 Rz 15 f mit Tenorierungsvorschlag). Mit der Beschwerde kann jedoch nicht die Feststellung der Erfolglosigkeit eines vorangegangenen Vermittlungsverfahrens überprüft werden; hierdurch würde die Unanfechtbarkeit dieser Feststellung nach Abs 5 S 1 unterlaufen werden (FAKomm-FamR/Ziegler § 165 Rz 5; Keidel/Engelhardt (20. Aufl) § 165 Rz 8).
III. Anberaumung des Vermittlungstermins (Abs 2).
Rn 7
Lehnt das Gericht die beantragte Vermittlung nicht ab, lädt es die Eltern unverzüglich (also innerhalb der Monatsfrist des § 155 II, vgl Prütting/Helms/Hammer § 165 Rz 7; Heilmann/Gottschalk § 165 Rz 5) zu einem Vermittlungstermin. Gem Abs 2 S 2 soll das persönliche Erscheinen beider Elternteile angeordnet werden, um eine ausreichende und unmittelbare Erörterung der Konfliktsituation mit ihnen zu ermöglichen (BTDrs 13/4899, 134). Allerdings kann das persönliche Erscheinen aufgrund der abschließenden Regelung in Abs 5 S 1 nicht nach § 33 III erzwungen werden (Frankf FamRZ 17, 1332; Prütting/Helms/Hammer § 165 Rz 8; Sternal/Schäder § 165 Rz 8).
Rn 8
Um der Ladung den nötigen Nachdruck zu verleihen (BTDrs 13/4899, 134), sieht Abs 2 S 3 vor, dass das Gericht auf die Rechtsfolgen eines erfolglosen Vermittlungsverfahrens nach Abs 5 S 2 hinweist (Durchsetzung der bestehenden Umgangsregelung nach §§ 89 ff, Prüfung, ob eine Abänderung der Umgangsregelung nach § 1696 BGB vorgenommen oder Sorgemaßnahmen insb nach §§ 1666, 1666a BGB oder aber auch nach §§ 1671, 1696 BGB ergriffen werden müssen [BTDrs 13/4899, 134; Prütting/Helms/Hammer § 165 Rz 8; MüKoFamFG/Schumann § 165 Rz 8; Sternal/Schäder § 165 Rz 9; Heilmann/Heilmann § 165 Rz 8]).
Rn 9
Nach Abs 2 S 4 soll das Gericht in geeigneten Fällen das Jugendamt zum Termin hinzuziehen. Nach der Gesetzesbegründung soll dies insb dann erwogen werden, wenn das Jugendamt bereits im vorangegangenen Umgangsverfahren mitgewirkt hat oder wenn eine außergerichtliche Konfliktlösung über das Jugendamt in Betracht kommt (BTDrs 13/4899, 134). Das Erscheinen eines einzelnen Mitarbeiters des Jugendamts kann nicht erzwungen werden. Die Vorschrift des § 162 II 2 gilt auch im Vermittlungsverfahren; deshalb ist das Jugendamt auf Antrag als Beteiligter zum Vermittlungsverfahren hinzuzuziehen (MüKoFamFG/Schumann § 165 Rz 9; Heilmann/Heilmann § 165 Rz 6).