Rn 28

Auch gerichtlich gebilligte Vergleiche (§ 156 II) über das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes sind nach dem Abänderungsmaßstab des § 1696 I 1 BGB abzuändern. Die Abänderung erfolgt nach verbreiteter Ansicht nur auf Antrag, da das Gericht nicht von sich aus in eine einvernehmliche Elternvereinbarung eingreifen soll (BTDrs 16/6308, 346; MüKoFamFG/Heilmann § 166 Rz 15; Heilmann/Heilmann § 166 Rz 11; Staud/Coester § 1696 Rz 136). VAw kann ein gerichtlich gebilligter Vergleich aber unter den Voraussetzungen des § 1666 BGB abgeändert werden (BTDrs 16/6308, 346; Staud/Coester, aaO; anders wohl Brandbg FamRZ 15, 1993: Änderung vAw). Demgegenüber wird teilweise darauf abgestellt, ob es sich bei dem Ausgangsverfahren um ein Amts- oder Antragsverfahren handelte, sodass gerichtlich gebilligte Vergleiche vAw abänderbar sind (Prütting/Helms/Hammer § 166 Rz 10 f; Staud/Dürbeck § 1684 Rz 557.3).

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