Rn 6

Nach dem Wortlaut der Verweisung in § 167 Abs 1 S 1 werden die allg für Kindschaftssachen geltenden Vorschriften der §§ 152 ff vollständig und abschließend durch die Vorschriften für das Verfahren in Unterbringungssachen ersetzt. Die §§ 152 ff können daher in einem Verfahren über die Genehmigung einer Unterbringung eines Minderjährigen oder freiheitsentziehender Maßnahmen weder direkt noch entspr angewendet werden (BGH FamRZ 13, 115; Prütting/Helms/Hammer § 167 Rz 6a; MüKoFamFG/Heilmann § 167 Rz 5; Musielak/Borth/Frank/Frank § 167 Rz 2; ThoPu/Hüßtege § 167 Rz 2). Gleichwohl soll nicht aus dem Blick geraten, dass es sich bei den Verfahren um Kindschaftssachen handelt, sodass im Hinblick auf die besondere Bedeutung des Kindeswohls in diesen Verfahren bei der Auslegung der Unterbringungsvorschriften die Wertungen, die in den §§ 155 ff zum Ausdruck kommen, berücksichtigt werden können (BGH FamRZ 13, 115; MüKoFamFG/Heilmann § 167 Rz 6; Prütting/Helms/Hammer § 167 Rz 6a; ThoPu/Hüßtege § 167 Rz 2; Musielak/Borth/Frank/Frank § 167 Rz 2). Das betrifft insb das Vorrang- und Beschleunigungsgebot (§ 155 I), die Ausgestaltung der Kindesanhörung (§ 159 IV), die Anhörung des Jugendamts (§ 162), das Absehen von der Bekanntgabe der Entscheidung gem § 164 S 2 (MüKoFamFG/Heilmann § 167 Rz 6; Prütting/Helms/Hammer § 167 Rz 6a).

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