Rn 38

Während die öffentlich-rechtliche Unterbringung durch das Gericht angeordnet und durch die zuständige Behörde vollzogen wird, obliegt der Vollzug der zivilrechtlichen Unterbringung und insb auch die Auswahl der Einrichtung, in der das Kind untergebracht werden soll (Kobl FamRZ 15, 2069) dem insoweit personensorgeberechtigten Elternteil, dem Vormund oder Pfleger; das Gericht erteilt lediglich die Genehmigung nach §§ 1631b, 1795, 1813 BGB. Um die für den Vollzug Verantwortlichen zu unterstützen, wird auf ihren Wunsch hin das Jugendamt unterstützend tätig. Dies kann notwendig werden, wenn die Unterbringung im Hinblick auf den Widerstand des Betroffenen nicht vom gesetzlichen Vertreter allein bewerkstelligt werden kann, zB weil ein Spezialfahrzeug bzw Fachpersonal erforderlich ist (BTDrs 11/4528, 185). Das Jugendamt wird nur ›bei der Zuführung‹ unterstützend tätig und unterstützt also nicht bei der Unterbringung selbst; dies obliegt der Einrichtung (Dutta/Jacoby/Schwab/Zorn/Ivanits § 167 Rz 43; FAKomm-FamR/Ziegler § 167 Rz 9). Die Befugnisse des Jugendamts im Einzelnen richten sich nach § 326 II, der gem § 167 I 1 Anwendung findet (BTDrs 16/6308, 243; Sternal/Schäder § 167 Rz 23; Dutta/Jacoby/Schwab/Zorn/Ivanits § 167 Rz 43). Die Gewaltanwendung gegenüber dem Minderjährigen bedarf gem § 326 II 1 einer ausdrücklichen gerichtlichen Anordnung; erforderlichenfalls kann das Jugendamt gem § 326 II 2 auch um Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachsuchen.

 

Rn 39

Die Vorschriften der § 327 (gerichtliche Entscheidung über Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten im Vollzug der Unterbringung) und § 328 (Aussetzung der Vollziehung) sind in Verfahren der Genehmigung der Unterbringung nicht anwendbar, sondern nur bei einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung nach §§ 151 Nr 7, 312 Nr 3 (Prütting/Helms/Hammer § 167 Rz 49).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge