Rn 19
Gem § 320 S 1 sind die weiteren Verfahrensbeteiligten iSv § 315 anzuhören. Das sind insb die sorgeberechtigten Eltern des Kindes und auch der Verfahrensbeistand. Die nicht sorgeberechtigten Eltern sind nicht anzuhören, sofern sie nicht als ›Kann-Beteiligte‹ nach § 315 IV hinzugezogen worden sind. Die insoweit einschlägige Vorschrift des § 160 I 1 ist im Hinblick auf die abschließende Regelung in § 167 nicht anwendbar (Prütting/Helms/Hammer § 167 Rz 28; MüKoFamFG/Heilmann § 167 Rz 39; FAKomm-FamR/Ziegler § 167 Rz 7; Saarbr FamRZ 10, 1920; Hamm 21.12.11 – II-8 UF 271/11, juris; aA Bork/Jacoby/Schwab/Zorn (3. Aufl) § 167 Rz 28; Naumg FamRZ 10, 1351: nur dann nicht, wenn von der Anhörung eine Aufklärung nicht erwartet werden kann). Ihre (nicht notwendigerweise persönliche) Anhörung ist jedoch im Hinblick auf das Erfordernis einer umfassenden Sachaufklärung (§ 26), zu der die Eltern unabhängig von ihrem Sorgerecht beitragen können, und der dem § 160 I zugrunde liegenden entsprechenden Wertung zu prüfen (Prütting/Helms/Hammer § 167 Rz 28; MüKoFamFG/Heilmann § 167 Rz 39; FAKomm-FamR/Ziegler § 167 Rz 7: jedenfalls rechtliches Gehör; Saarbr FamRZ 10, 1920). Hat nur ein Elternteil einen Antrag auf Genehmigung der Unterbringung gestellt, muss die Frage, ob der andere Elternteil evtl mitsorgeberechtigt ist, geklärt werden, weil davon abhängt, ob dieser Elternteil persönlich anzuhören (§ 167 IV) und förmlich als Beteiligter zum Verfahren hinzuzuziehen ist (Saarbr FamRZ 21, 684). Wird das Jugendamt antragsgemäß beteiligt, ist es ebenfalls nach § 320 S 1 anzuhören.
Rn 20
Das Gericht ›soll‹ nach § 320 S 2 ›die zuständige Behörde‹ (bei einem Verfahren nach § 151 Nr 6 das Jugendamt) anhören; die Vorschrift geht § 162 I 1 vor, wonach das Jugendamt zwingend anzuhören ist (›hat‹). Auch dieser Wertungswiderspruch ist angesichts der mit der Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maßnahme verbundenen Eingriffs dahingehend aufzulösen, dass das dem Gericht nach § 320 S 2 eingeräumte Ermessen auf ›null‹ reduziert und eine zwingende Anhörung des Jugendamts erforderlich ist (MüKoFamFG/Heilmann § 167 Rz 14; Prütting/Helms/Hammer § 167 Rz 29 unter Hinweis auf BTDrs 16/6308, 241, wonach § 162 [und nicht § 320 S 2] auch in den Kindschaftssachen des § 151 Nr 4–7 anwendbar sein soll). Dies gilt umso mehr, als die gegenüber einer geschlossenen Unterbringung vorrangigen anderen Möglichkeiten öffentlicher Hilfe, wie zB Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32 SGB VIII), intensive sozialpädagogischen Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII) oder Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder einer sonstigen betreuten Wohnform, die Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern soll (§ 34 SGB VIII, vgl BGH FamRZ 12, 1556) ausgeschlossen werden müssen und das Jugendamt gerade hierzu seine Sachkunde einbringen kann.
Rn 21
Bei der öffentlich-rechtlichen Unterbringung ist die ›zuständige Behörde‹ anzuhören, die durch das jeweilige Landesrecht bestimmt wird.