Rn 23

Das Gericht entscheidet durch zu begründenden Beschluss, § 38, der eine Rechtsmittelbelehrung enthalten muss (§ 39). Dieser lehnt entweder die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung oder freiheitsentziehender Maßnahmen ab oder spricht die Genehmigung aus; im letzteren Fall sind die Vorgaben des § 323 für den Inhalt der Beschlussformel zu beachten. Insb ist nach § 323 I Nr 2 in den Tenor der Zeitpunkt aufzunehmen, zu dem die Unterbringungsmaßnahme endet (§ 167 VII; wegen der Folgen des nur unvollständigen Beschlusstenors wird auf Prütting/Helms/Roth § 323 Rz 7 verwiesen). Im Fall der öffentlich-rechtlichen Unterbringung ordnet das Gericht die Unterbringung an. Der Beschluss wird (in Abweichung zu § 40) erst mit Rechtskraft wirksam (§ 324 I); das Gericht kann aber gem § 324 II die sofortige Wirksamkeit anordnen. Der Beschluss ist gem § 41 den Verfahrensbeteiligten bekannt zu machen. Gem § 325 II 1 ist er auch dem Leiter der Unterbringungseinrichtung bekannt zu geben. Nach § 323 II 2 ist eine Bekanntgabe an das Jugendamt oder der nach den Landesgesetzen bei einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung zuständigen Behörde auch dann erforderlich, wenn diese nicht Beteiligte des Verfahrens ist. Dem verfahrensfähigen betroffenen Minderjährigen ist der Beschluss ebenfalls bekannt zu geben, § 325. Allerdings sind hier ebenfalls die Wertungen des § 164 S 2 zu beachten, sodass eine Bekanntgabe der Entscheidungsgründe ausscheidet, wenn dadurch Nachteile für die Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit des Kindes zu befürchten sind (Prütting/Helms/Hammer § 167 Rz 43; MüKoFamFG/Heilmann § 167 Rz 18; Dutta/Jacoby/Schwab/Zorn/Ivanits § 167 Rz 40; Staud/Salgo § 1631b Rz 46).

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