Rn 26
Gegen den Beschluss ist die befristete Beschwerde nach § 58 I zum OLG eröffnet. Gegen die Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme ist der betroffene Minderjährige gem § 60 beschwerdebefugt, wenn er gem § 167 III verfahrensfähig ist, also das 14. Lebensjahr vollendet hat. Gem §§ 167 I 1, 336 kann er die Beschwerde auch bei dem AG einlegen, in dessen Bezirk er untergebracht ist (Prütting/Helms/Hammer § 167 Rz 53; Dutta/Jacoby/Schwab/Zorn/Ivanits § 167 Rz 37). Das Jugendamt ist nach § 335 IV unabhängig von einer Beeinträchtigung in eigenen Rechten ebenso beschwerdeberechtigt wie nach §§ 167 I 2, 158 IV 5 der Verfahrensbeistand. Ist die Unterbringungsmaßnahme abgelehnt worden, sind der Antragsteller des Verfahrens, das Jugendamt und der Verfahrensbeistand beschwerdeberechtigt.
Rn 27
Über § 59 hinaus steht den in § 335 I Nr 1–3 bezeichneten Personen ein Beschwerderecht auch dann zu, wenn sie nicht in eigenen Rechten betroffen sind. Deshalb können im Interesse des Minderjährigen auch dessen nicht sorgeberechtigte Eltern (wenn das Kind bei ihnen lebt), die Pflegeeltern und der Leiter der Einrichtung Beschwerde einlegen, wenn sie am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt waren, § 315 IV Nr 1 und Nr 3. Gem § 335 I Nr 2 gilt dies auch für eine von dem Minderjährigen benannte Vertrauensperson. Hat das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, kann von ihm noch nicht verlangt werden, dass es eine Vertrauensperson ausdr benennt, damit diese gem § 315 IV Nr 2 am Verfahren beteiligt werden kann. In diesem Fall genügt es, wenn das Familiengericht aus den Äußerungen des Kindes oder den übrigen Umständen heraus erkennt, dass eine weitere Person existiert, der das Kind sein Vertrauen schenkt und deren Beteiligung an dem Verfahren im Interesse des Kindes geboten ist (BGH FamRZ 13, 115).
Rn 28
Hat sich die Genehmigungsentscheidung erledigt, kann das Kind als Betroffener oder gem § 62 III auch der für das Kind bestellte Verfahrensbeistand die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme gem § 62 beantragen, nicht dagegen die Eltern oder sonstige Vertrauenspersonen (Prütting/Helms/Hammer § 167 Rz 54a).
Rn 29
Die Rechtsbeschwerde zum BGH ist gem § 70 III 1 Nr 2, S 2 in den Verfahren nach § 151 Nr 6 und 7 ohne Zulassung nur noch dann statthaft, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet, also für den Beschwerdeführer eine unmittelbar freiheitsentziehende Wirkung hat (BTDrs 16/12717, 60). Zulassungsfreiheit besteht auch dann, wenn sich die freiheitsentziehende Maßnahme erledigt hat und der Betroffene allein das Ziel verfolgt, die bewirkte Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit (Art 2 II GG) festzustellen (Sternal/Göbel § 70 Rz 49).