Rn 5

Das Verfahren wird nur auf Antrag betrieben, vgl § 1631e III 2 BGB; eine Einleitung vAw ist nicht vorgesehen (ausdr Dutta/Jacoby/Schwab/Ivanits § 167b Rz 8; Erman/Döll § 1631e Rz 17). Der antragstellende Elternteil muss die Personensorge für das betroffene Kind innehaben, zumindest aber die Gesundheitssorge innehaben (Dutta//Jacoby/Schwab/Ivanits § 167b Rz 6).

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