I. Inhalt der Beschlussformel (Abs 1).
Rn 3
Die Regelungen des Abs 1 konkretisieren den Inhalt der nach § 38 II Nr 3 erforderlichen Beschlussformel für die Bestellung des Vormunds. Die Vorschrift des § 39 zur Erforderlichkeit einer Rechtsmittelbelehrung bleibt hiervon unberührt.
Rn 4
Nach Nr 1 muss die Beschlussformel bei der Bestellung eines Berufsvormunds iSv § 1774 I Nr 2 BGB die Bezeichnung als Berufsvormund enthalten. Diese Vorgabe hat konstitutive Bedeutung für den Vergütungsanspruch des Vormunds nach § 1808 III 2 BGB iVm dem VBVG (vgl zur vergleichbaren Problematik beim Verfahrensbeistand § 158 Rn 34). Eine nachträgliche Feststellung der Berufsmäßigkeit mit Rückwirkung kommt selbst dann nicht in Betracht, wenn die Feststellung in der Bestellungsentscheidung versehentlich unterblieben ist (BGH FamRZ 18, 1006; 14, 736 – Ergänzungspfleger; 14, 1283 – Umgangspfleger; 14, 468; 14, 653: Betreuer; vgl auch Schlesw SchlHA 22, 394 – Ergänzungspfleger). Der BGH (aaO) betont, dass kein anzuerkennendes Bedürfnis, weil der Bestellte, der sich gegen die unterbliebene Feststellung der berufsmäßigen Führung der Pflegschaft wenden will, Beschwerde (§ 58 FamFG) gegen den Bestellungsbeschluss einlegen kann (BGH FamRZ 18, 1006). Wird der Bestellungsbeschluss nachfolgend – auch fehlerhaft – nach § 42 berichtigt, ist der rechtskräftige Berichtigungsbeschluss für das Vergütungsverfahren bindend (BGH FamRZ 19, 199; 18, 1006).
Rn 5
Nr. 2 verlangt bei der Bestellung eines Vereinsvormunds iSv § 1774 I Nr. 3 BGB die Bezeichnung als Vereinsvormund und die des Vormundschaftsvereins. Nach § 1774 I Nr. 3 BGB. Mit der Bestellung des Vereinsvormunds wird die bisherige Vormundschaft des Vereins nach § 1791a BGB aF ersetzt. Als Vereinsvormund wird ein bestimmter Mitarbeiter des Vereins persönlich bestellt, ist echter Einzelvormund und trägt persönlich die Erziehungsverantwortung für den Mündel (Grüneberg/Götz § 1774 Rz 4).
Rn 6
Nach Nr 3 ist bei der Bestellung des Jugendamtes die Bezeichnung des zuständigen Amtes erforderlich. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich im Regelfall nach § 87d SGB VIII und richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Pflegers oder Vormunds, die örtliche Zuständigkeit für Vormundschaften nach §§ 1786 und 1787 bestimmt sich nach § 87c SGB VIII.
Rn 7
Nr 4 verlangt, dass bei der Bestellung eines neben dem ehrenamtlichen Vormund zusätzlich bestellten Pflegers gem § 1776 BGB und bei der Übertragung von Sorgeangelegenheiten auf die Pflegeperson als Pfleger gem § 1777 BGB sowohl der Pfleger als auch die ihm übertragenen Angelegenheiten bezeichnet werden müssen.
Rn 8
Schließlich bestimmt Nr 5, dass ein nach § 1781 BGB bestellter vorläufiger Vormund als solcher zu bezeichnen ist. Dessen Bestellung endet gem § 1781 V BGB mit der Bestellung des endgültigen Vormunds kraft Gesetzes (Grüneberg/Götz § 1781 BGB Rz 6). Die Rechtslage ist vergleichbar mit einem im eA-Verfahren, zB nach § 1666 BGB, bestellten Vormund, denn gem § 56 I 1 tritt diese Regelung bei Wirksamwerden einer anderweitigen Regelung (zB im nachfolgenden Hauptsacheverfahren) außer Kraft. Deshalb wird berechtigt gefordert, dass auch der im Eilverfahren bestellte Vormund entspr zu bezeichnen ist (Prütting/Helms/Hammer § 168a Rz 8).
II. Wirksamwerden des Beschlusses (Abs 2).
Rn 9
Das FamFG enthält im allgemeinen Teil in § 40 eine Regelung zur Wirksamkeit von Beschlüssen; § 168 II stellt insoweit eine Spezialnorm zu § 40 I dar, wonach der Beschluss mit Bekanntgabe an den Beteiligten wirksam wird, für den er seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmt ist.
1. Wirksamkeit mit Bekanntgabe an den Vormund (Abs 2 S 1).
Rn 10
Die in Abs 2 S 1 enthaltene Regelung, wonach Beschlüsse über den Inhalt oder den Bestand der Bestellung eines Vormunds mit der Bekanntgabe an diesen wirksam werden, entspricht der für die Betreuerbestellung maßgeblichen Vorschrift des § 287 I. Mit dieser Regelung erübrigen sich Überlegungen zu der Frage, an wen sich die Endentscheidung ›ihrem wesentlichen Inhalt nach‹ richtet (Prütting/Helms/Fröschle § 287 Rz 10). Mit der Bekanntgabe an den Vormund ist seine Bestellung nach Abs 2 S 1 wirksam. Die Form der Bekanntgabe richtet sich nach § 41. Der Beschluss ist gem § 41 I 1 entweder schriftlich vollständig oder nach § 41 II 1 mündlich durch Verkündung der Entscheidungsformel bekanntzugeben. Mit der Bekanntgabe des Beschlusses an den Vormund hat dieser Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen bzw auf Vergütung nach § 1808 BGB.
Rn 11
Die Bekanntgabe des Beschlusses muss aber auch an die weiteren Beteiligten des Auswahl- und Bestellungsverfahrens erfolgen, nämlich insb nach § 164 dem über 14 Jahre alten Mündel, uU seinen Eltern und dem in Verfahren nach § 1666 BGB zwingend förmlich zu beteiligenden (§ 162 II 1) Jugendamt/ASD.
Rn 12
Die Regelung des Abs 2 S 1 gilt auch im einstweiligen Anordnungsverfahren, § 51 II 1.
2. Anordnung der sofortigen Wirksamkeit (Abs 2 S 2 iVm § 287 Abs 2).
Rn 13
Ist die Bekanntgabe des Beschlusses an den Vormund ausnahmsweise nicht möglich oder Gefahr im Verzug, kann das Gericht nach Abs 2 S 2 iVm § 287 II die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. In diesem Fall wird der Beschluss mit der Bekanntgabe an das verfahrensfähige Kind o...