Rn 3
Die Regelungen des Abs 1 konkretisieren den Inhalt der nach § 38 II Nr 3 erforderlichen Beschlussformel für die Bestellung des Vormunds. Die Vorschrift des § 39 zur Erforderlichkeit einer Rechtsmittelbelehrung bleibt hiervon unberührt.
Rn 4
Nach Nr 1 muss die Beschlussformel bei der Bestellung eines Berufsvormunds iSv § 1774 I Nr 2 BGB die Bezeichnung als Berufsvormund enthalten. Diese Vorgabe hat konstitutive Bedeutung für den Vergütungsanspruch des Vormunds nach § 1808 III 2 BGB iVm dem VBVG (vgl zur vergleichbaren Problematik beim Verfahrensbeistand § 158 Rn 34). Eine nachträgliche Feststellung der Berufsmäßigkeit mit Rückwirkung kommt selbst dann nicht in Betracht, wenn die Feststellung in der Bestellungsentscheidung versehentlich unterblieben ist (BGH FamRZ 18, 1006; 14, 736 – Ergänzungspfleger; 14, 1283 – Umgangspfleger; 14, 468; 14, 653: Betreuer; vgl auch Schlesw SchlHA 22, 394 – Ergänzungspfleger). Der BGH (aaO) betont, dass kein anzuerkennendes Bedürfnis, weil der Bestellte, der sich gegen die unterbliebene Feststellung der berufsmäßigen Führung der Pflegschaft wenden will, Beschwerde (§ 58 FamFG) gegen den Bestellungsbeschluss einlegen kann (BGH FamRZ 18, 1006). Wird der Bestellungsbeschluss nachfolgend – auch fehlerhaft – nach § 42 berichtigt, ist der rechtskräftige Berichtigungsbeschluss für das Vergütungsverfahren bindend (BGH FamRZ 19, 199; 18, 1006).
Rn 5
Nr. 2 verlangt bei der Bestellung eines Vereinsvormunds iSv § 1774 I Nr. 3 BGB die Bezeichnung als Vereinsvormund und die des Vormundschaftsvereins. Nach § 1774 I Nr. 3 BGB. Mit der Bestellung des Vereinsvormunds wird die bisherige Vormundschaft des Vereins nach § 1791a BGB aF ersetzt. Als Vereinsvormund wird ein bestimmter Mitarbeiter des Vereins persönlich bestellt, ist echter Einzelvormund und trägt persönlich die Erziehungsverantwortung für den Mündel (Grüneberg/Götz § 1774 Rz 4).
Rn 6
Nach Nr 3 ist bei der Bestellung des Jugendamtes die Bezeichnung des zuständigen Amtes erforderlich. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich im Regelfall nach § 87d SGB VIII und richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Pflegers oder Vormunds, die örtliche Zuständigkeit für Vormundschaften nach §§ 1786 und 1787 bestimmt sich nach § 87c SGB VIII.
Rn 7
Nr 4 verlangt, dass bei der Bestellung eines neben dem ehrenamtlichen Vormund zusätzlich bestellten Pflegers gem § 1776 BGB und bei der Übertragung von Sorgeangelegenheiten auf die Pflegeperson als Pfleger gem § 1777 BGB sowohl der Pfleger als auch die ihm übertragenen Angelegenheiten bezeichnet werden müssen.
Rn 8
Schließlich bestimmt Nr 5, dass ein nach § 1781 BGB bestellter vorläufiger Vormund als solcher zu bezeichnen ist. Dessen Bestellung endet gem § 1781 V BGB mit der Bestellung des endgültigen Vormunds kraft Gesetzes (Grüneberg/Götz § 1781 BGB Rz 6). Die Rechtslage ist vergleichbar mit einem im eA-Verfahren, zB nach § 1666 BGB, bestellten Vormund, denn gem § 56 I 1 tritt diese Regelung bei Wirksamwerden einer anderweitigen Regelung (zB im nachfolgenden Hauptsacheverfahren) außer Kraft. Deshalb wird berechtigt gefordert, dass auch der im Eilverfahren bestellte Vormund entspr zu bezeichnen ist (Prütting/Helms/Hammer § 168a Rz 8).