Rn 2

Wie auch in § 168 wurde der Begriff ›nahestehende Familienangehörige‹ anstelle des in § 1847 S 1 BGB aF verwendeten Begriffs ›Verwandte und Verschwägerte‹ benutzt, um zum Ausdruck zu bringen, dass das FamG bei der Auswahl der anzuhörenden Personen nicht nur auf die Verwandtschaftsverhältnisse des Kindes und den Grad der Verwandtschaft abzustellen hat, sondern vielmehr berücksichtigen soll, ob eine Person allein aufgrund ihrer tatsächlichen Nähe oder ihrer besonderen persönlichen Beziehung zu dem Kind (BTDrs 19/24445, 326) Auskunft in Bezug auf die zu entscheidende wichtige Angelegenheit geben kann. Die Vorschrift bezieht, anders als § 168 I, nicht auch sonstige Vertrauenspersonen des Kindes ohne Familienangehörigkeit mit ein.

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