a) Einleitung auf Antrag.
Rn 19
Das Festsetzungsverfahren kann auf Antrag des Anspruchsberechtigten oder des Zahlungsverpflichteten (insb des [nach § 9 verfahrensfähigen] Mündels) eingeleitet werden. Ein in die Zukunft gerichteter Dauervergütungsantrag ist unzulässig (BGH FamRZ 16, 1759); § 168d verweist ausdrücklich nicht auf § 292 II.
Rn 20
Gehört der Anspruchsinhaber einer unter § 203 StGB unterfallenden Berufsgruppe an, kann er seinen Vergütungsanspruch aufgrund der Geheimhaltungspflicht insb nicht wirksam abtreten, § 134 BGB iVm § 203 I Nr 5 StGB. Eine Antragsberechtigung des ›Erwerbers‹ kommt deshalb nicht in Betracht (Prütting/Helms/Hammer § 168 aF Rz 16; MüKoFamFG/Heilmann § 168 aF Rz 13; Sternal/Giers § 292 Rz 15; Dresd FamRZ 04, 1390; aA Zimmermann FamRZ 11, 1776, 1777; Ddorf FamRZ 10, 1191).
Rn 21
Gem § 23 I 1 soll der Antrag begründet werden. Das Gericht ist vAw verpflichtet, die Mittellosigkeit des Mündels iSv §§ 1879, 1880 BGB vAw zu prüfen. Deshalb verlangt § 292 III 1, dass in dem Antrag die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Mündels dargestellt werden sollen; hierzu gehören insb auch Angaben zu etwaigen Unterhaltsansprüchen (Prütting/Helms/Hammer § 168 aF Rz 28; MüKoFamFG/Heilmann § 168 aF Rz 14; Keidel/Engelhardt (20. Aufl) § 168 aF Rz 11).
Rn 22
Der Vergütungsantrag muss die Prüfung und Feststellung der zutreffenden Vergütungshöhe ermöglichen (BGH FamRZ 13, 295; KG FGPrax 11, 235, 236; Hamm FGPrax 09, 161; München MDR 06, 815). Macht der ASt eine tätigkeitsabhängige Vergütung geltend, reicht die bloße Angabe der Stundenzahl ohne konkreten Tätigkeitsnachweis nicht aus; vielmehr muss der geltend gemachte Betrag durch nachvollziehbare Angaben zu Art der Tätigkeit und den jeweiligen Zeitaufwand substanziiert werden (BGH FamRZ 13, 295; Prütting/Helms/Hammer § 168 aF Rz 17; MüKoFamFG/Heilmann § 168 aF Rz 15). Wird demgegenüber eine pauschale Vergütung geltend gemacht, deren Höhe sich aus dem Gesetz ergibt (§§ 8, 9 VBVG) muss die begehrte Vergütung weder beziffert noch die konkrete Tätigkeit im Einzelnen dargelegt werden (BGH FamRZ 15, 1880; 14, 1778). Eine Bindung an den Antrag besteht nicht, da eine Festsetzung auch vAw erfolgen kann (BGH FamRZ 15, 1880; Celle FamRZ 10, 1182).
Rn 23
Eine diesen Vorgaben entsprechende Begründung des Antrags ist im Hinblick auf materiell-rechtliche Ausschlussfristen (vgl §§ 1808 II 1 iVm 1877 IV 1, 1878 IV 1 BGB, 1808 III iVm § 2 II VBVG) bedeutsam, die im Festsetzungsverfahren vAw zu prüfen sind (KG FamRZ 16, 242; Köln OLGR 09, 220). Eine Anmeldung von Ansprüchen, die mangels Konkretisierung keine Prüfung der Vergütungshöhe ermöglicht, genügt zur Fristwahrung nicht (BGH FamRZ 13, 295; MüKoFamFG/Heilmann § 168 aF Rz 18; Dutta/Jacoby/Schwab/Zorn/Ivanits § 168 aF Rz 29; Erman/Posselt § 1835 aF Rz 11).
b) Form des Antrags, Formularzwang (Abs 6).
Rn 24
Für den Antrag sieht das Gesetz keine bestimmte Form vor. Für Rechtsanwälte und Behörden sieht § 14b seit dem 1.1.22 zwingend die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vor. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift, das gerichtliche Verfahren zu beschleunigen und zu vereinfachen (vgl § 14b Rn 1), gilt sie für Anwälte iR ihrer Tätigkeit als Beteiligtenvertreter und auch bei einer Tätigkeit im eigenen Namen iR seiner Berufstätigkeit, also auch als Vormund (vgl Prütting/Helms/Ahn-Roth § 14b Rz 5; Sternal/Sternal § 14b Rz 8).
Rn 25
Die in Abs 6 enthaltene Ermächtigung der Länder zur Einführung des Zwangs zur Verwendung von Formularen soll die Bearbeitung von Anträgen erleichtern (BTDrs 15/2492, 10; vgl Sternal/Giers § 292 Rz 25). Nach der entspr anwendbaren Regelung in S 2 betrifft der nach Einführung bestehende Formularzwang nur Anträge des beruflichen Vormunds und des Vormundschaftsvereins. Es ist zu beachten, dass nur ein formgültiger Antrag die Ausschlussfristen (vgl Rn 23) wahrt.
c) Einleitung von Amts wegen.
Rn 26
Das Gericht kann ein gerichtliches Festsetzungsverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen auch vAw einleiten, wenn es dies für angemessen hält (BGH FamRZ 15, 1880; Celle FamRZ 10, 1182). Das wird bspw auf Anregung des Bezirksrevisors als Vertreter der Staatskasse geboten sein oder dann, wenn Unrichtigkeiten der Festsetzung im vereinfachten Justizverwaltungsverfahren (vgl Abs 1 S 4) zutage treten (Prütting/Helms/Fröschle § 292 Rz 20; FAKomm-FamR/Ziegler § 168 aF Rz 3; MüKoFamFG/Heilmann § 168 aF Rz 16). Eine amtswegige Festsetzung kommt auch in Betracht bei Zweifeln an der Mittellosigkeit, um dadurch divergierende Entscheidungen über die Vorfrage der Mittellosigkeit in dem Festsetzungsverfahren zwischen Vormund/Staatskasse einerseits und Staatskasse/Mündel andererseits zu vermeiden (BGH FamRZ 15, 1880).