Rn 28

Die Prüfung vAw erstreckt sich auf Grund und Höhe des Anspruchs (BGH FamRZ 15, 248; Prütting/Helms/Hammer § 168 aF Rz 20; Heilmann/Heilmann § 168 aF Rz 12). Insoweit besteht eine Mitwirkungspflicht des ASt nach § 27: Dieser muss die für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Tatsachen mitteilen und die erforderlichen Belege, auch auf Verlangen des Gerichts, vorlegen. Dies insb dann, wenn nicht eine Vergütungspauschale geltend gemacht wird.

 

Rn 29

Grundlage eines Anspruchs ist das Vorliegen einer wirksamen Bestellung des Antragstellers. Für die Zeit vor wirksamer Bestellung kann auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes keine Vergütung beansprucht werden (BGH FamRZ 17, 1846).

 

Rn 30

Der Rechtspfleger ist an die Feststellung der Berufsmäßigkeit der Amtsführung in dem Bestellungsbeschluss gebunden (Prütting/Helms/Hammer § 168 aF Rz 23; MüKoFamFG/Heilmann § 168 aF Rz 25). Wurde diese Feststellung zunächst unterlassen, kann sie mit Wirkung für die Zukunft nachgeholt werden (BGH FamRZ 14, 468). Eine rückwirkende Feststellung der Berufsmäßigkeit der Amtsführung kommt jedenfalls bei Bestellung eines Betreuers (BGH FamRZ 14, 468; 14, 653), eines Vormunds oder Ergänzungspflegers nicht in Betracht (BGH FamRZ 14, 736; Dresd FamRZ 17, 1414; vgl entspr BGH FamRZ 2019, 199; FamRZ 2014, 1283 für den – hier nicht zu berücksichtigenden Umgangspfleger). Erlässt das Gericht allerdings einen Berichtigungsbeschluss, ist dieser im Festsetzungsverfahren auch dann bindend, wenn die Voraussetzungen für eine Berichtigung nicht vorgelegen haben (BGH FamRZ 19, 199; 18, 1006).

 

Rn 31

Der Rechtspfleger ist im Festsetzungsverfahren auch an den im Bestellungsbeschluss näher umschriebenen Aufgabenbereich des Antragstellers gebunden.

 

Rn 32

Die Prüfung vAw erstreckt sich auf die materiell-rechtlichen Ausschlussfristen, nicht aber auf die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs (die Verjährungsfrist beträgt gem § 195 BGB 3 Jahre); diese Einrede muss erhoben werden (Prütting/Helms/Hammer § 168 aF Rz 24; MüKoFamFG/Heilmann § 168 aF Rz 27). Der Rechtspfleger hat nicht nur zu prüfen, ob der Anspruch verjährt ist, sondern auch, ob die Einrede ggf treuwidrig erfolgt und ihr damit § 242 BGB entgegensteht (BGH MDR 15, 727 [BGH 05.11.2014 - XII ZB 186/13]; 12, 679 [BGH 11.04.2012 - XII ZB 459/10]).

 

Rn 33

Erfolgt die Vergütung nicht pauschal (wie nach § 158c) sind der Zeitaufwand und, soweit ein Beurteilungsspielraum besteht, die angemessene Höhe der Entschädigung bzw Vergütung nach § 287 ZPO zu schätzen (Prütting/Helms/Hammer § 168 aF Rz 22; MüKoFamFG/Heilmann § 168 aF Rz 21; Dutta/Jacoby/Schwab/Zorn/Ivanits § 168 aF Rz 37 mwN). Ist der Zeitaufwand im Einzelnen aufgeschlüsselt dargestellt worden, ist die gerichtliche Überprüfbarkeit allerdings eingeschränkt. Es findet lediglich eine Plausibilitätsprüfung der Zeitangaben statt, mit der Missbrauchsfällen begegnet werden kann (Dutta/Jacoby/Schwab/Zorn/Ivanits § 168 aF Rz 37; Prütting/Helms/Hammer § 168 aF Rz 22; MüKoFamFG/Heilmann § 168 aF Rz 21; Köln ZKJ 08, 123; Brandbg FamRZ 08, 2049: nicht zu kleinlich; Zweibr FamRZ 00, 1533).

 

Rn 34

Vergütungsfähig sind weder der Zeitaufwand für die Erstellung des Vergütungsantrags noch der Zeitaufwand für die Durchsetzung des Vergütungsanspruchs (MüKoFamFG/Heilmann § 168 aF Rz 24).

 

Rn 35

Im Festsetzungsverfahren muss der Rechtspfleger nur solche Einwendungen prüfen, die ihren Grund im Vergütungsrecht haben. Sonstige Einwendungen gegen den Vergütungsanspruch sind im Festsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Das betrifft insb den Einwand der Schlechterfüllung sowie etwa die Aufrechnung mit hieraus entstandenen Schadensersatzansprüchen (BGH FamRZ 12, 1051; Schlesw FamRZ 16, 36; 12, 143; Celle 19.12.03 – 21 W 18/03, juris; Prütting/Helms/Hammer § 168 aF Rz 26; MüKoFamFG/Heilmann § 168 aF Rz 28; Keidel/Engelhardt § 168 aF Rz 21; Schulte-Bunert/Weinreich/Dodegge § 168 aF Rz 64). Diese Einwendungen können nur im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach § 95 I 1 iVm § 767 ZPO gegen den Festsetzungsbeschluss oder einem Verfahren vor dem Prozessgericht geltend gemacht werden (BGH FamRZ 12, 1051). Ebenso nicht zu berücksichtigen sind der Einwand des Erlasses oder eines Zurückbehaltungsrechts (MüKoFamFG/Heilmann § 168 aF Rz 28; Dutta/Jacoby/Schwab/Zorn/Ivanits § 168 aF Rz 44).

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