Rn 3

Abs 1 gilt für alle gesetzlichen Fristen, wie Begründungsfristen für Rechtsmittel (Beschlussempfehlung und Begründung des BT-RA zu § 17 RegE in BTDrs 16/9733, S 288). Weil in den Kernverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit Notfristen nicht vorgesehen sind, ist der Anwendungsbereich nicht allzu groß (Maurer FamRZ 09, 465, 473). Nicht anwendbar ist Abs 1 auf Ausschlussfristen, richterliche Fristen (Bumiller/Harders/Schwamb/Bumiller § 17 Rz 5) und Widerrufsfristen für Vergleiche. Die Anforderungen zur Gewährung einer Wiedereinsetzung dürfen nicht überspannt werden und sind mit besonderer Fairness zu handhaben, wenn die Fristversämnis auf Fehlern des Gerichts beruht. Anderenfalls ist der Anspruch der Beteiligten auf ein faires Verfahren aus Art 2 Abs 1, 20 Abs 3 verletzt (BVerfG Beschl v 4.9.20 – 1 BvR 2427/19, juris).

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