Gesetzestext
(1) Ausschließlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach Absatz 1 nicht gegeben, ist der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter, ansonsten der des Vaters maßgebend.
(3) Ist eine Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 nicht gegeben, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin ausschließlich zuständig.
A. Allgemeines.
Rn 1
Die Vorschrift regelt die örtliche Zuständigkeit und damit eine Verfahrensvoraussetzung. Die Zuständigkeiten sind ausschließlich. Große Bedeutung hat zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der gewöhnliche Aufenthalt. Dabei handelt es sich um den Lebensmittelpunkt, der sich durch einen Aufenthalt von längerer Dauer (idR 6 Monate) an diesem Ort verfestigt hat. Normzweck ist die Konzentration der Zuständigkeit für alle das Kind betreffenden Verfahren bei einem Gericht, was durch die Möglichkeit der Verfahrensverbindung nach § 179 begünstigt wird (MüKoFamFG/Coester-Waltjen/Lugani Rz 2). Maßgeblich für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist der Zeitpunkt der Anhängigkeit des verfahrensleitenden Antrags nach §§ 171 I, 23 I beim sachlich zuständigen Gericht (BeckOKFamFG/Weber Rz 3; aA: Haußleiter/Eickelmann Rz 2: Rechtshängigkeit des Antrags).
B. Voraussetzungen im Einzelnen.
Rn 2
Die Ermittlung der Zuständigkeit erfolgt anhand der in der Norm enthaltenen Anknüpfungsleiter. Aufgrund der Ausschließlichkeit der hier angeordneten Zuständigkeit kommt eine abweichende Vereinbarung oder rügelose Einlassung nicht in Betracht (vgl § 40 II Nr 2 ZPO).
Rn 3
Primär ist dabei auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes als dem von dem Verfahren in erster Linie betroffenen Beteiligten abzustellen. Scheitert die Begründung der Zuständigkeit nach Abs 1 etwa daran, dass das Kind sich gewöhnlich nicht in Deutschland aufhält, ist nachrangig der gewöhnliche Aufenthalt der Eltern zu ermitteln, wobei die Begründung der Zuständigkeit eines deutschen Gerichts durch Anknüpfung an den Aufenthaltsort der Mutter wiederum vorrangig ist (Sternal/Giers Rz 2). Bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Aufenthalt des Vaters, ist zu beachten, dass Vater iSd § 170 auch derjenige Mann sein kann, dessen Vaterschaft es in dem Verfahren zu klären gilt (HK-ZPO/Kemper FamFG Rz 3; aA: MüKoFamFG/Coester-Waltjen/Lugani Rz 6 vor dem Hintergrund eines Vergleichs mit dem Wortlaut des § 100). Zu beachten ist, dass auch Asylbewerber und ihre Kinder trotz der zeitlichen Befristung einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, sofern eine Abschiebung nicht unmittelbar bevorsteht (Schlesw NJOZ 16, 721). Subsidiär besteht nach Abs 3 die Auffangzuständigkeit des AG Berlin Schöneberg.