Gesetzestext

 

Wird das Kind durch das Jugendamt als Beistand vertreten, ist die Vertretung durch den sorgeberechtigten Elternteil ausgeschlossen.

 

Rn 1

Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils kann das Jugendamt Beistand des Kindes werden, § 1712 BGB.

§ 173 dient dazu, in diesem Fall im Verfahren gegensätzliche Erklärungen des Jugendamts und des sorgeberechtigten Elternteils zu verhindern, indem dem Jugendamt der Vorrang eingeräumt wird. Durch die Beistandschaft wird das Jugendamt freilich nicht zum Verfahrensbeteiligten. Die Beteiligung regelt sich allein nach §§ 172 II, 176 I. Für Unterhaltssachen ist § 234 zu beachten.

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