I. Akt der Bestellung.
Rn 10
Die Bestellung hat nach S 2 iVm § 158 I 2 so früh wie möglich und durch begründeten Beschluss (§ 116 I) zu erfolgen, weshalb die Ermittlungen mit der Anhängigkeit des Verfahrens vAw einzuleiten sind. Die Wirksamkeit tritt mit dessen Bekanntgabe ein, § 40 I. Dabei liegt die Auswahl der für den Beistand geeigneten Person im gerichtlichen Ermessen. Entscheidend ist im Einzelfall die gerichtliche Überzeugung von der persönlichen und fachlichen Eignung der beistehenden Person (Haußleiter/Eickelmann Rz 11). Regelungen zur Qualifikation enthält nun § 158a.
Rn 11
Bei Bestellung eines anwaltlichen Verfahrensbeistands ist zu beachten, dass dieser hinsichtlich der iRd Ausübung der Beistandstätigkeit erlangten Tatsachen nicht der Verschwiegenheitspflicht aus § 43a II BRAO unterliegt. Ein Recht zur Zeugnisverweigerung ergibt sich für den Beistand als parteilichen Interessenvertreter und dem damit einhergehenden Vertrauensverhältnis jedoch aus § 30 I FamFG iVm § 383 I Nr 6 ZPO (Braunschw FamRZ 12, 1408).
Rn 12
Eine isolierte Anfechtung der Verfahrensbeistandsbestellung als Zwischenentscheidung kommt nicht in Betracht (§ 158 V). Allerdings kann ein Rechtsmittel gegen die Endentscheidung durchaus damit begründet werden, das Gericht habe einen Beistand zu Unrecht bestellt oder abberufen oder die Bestellung eines solchen zu Unrecht unterlassen oder abgelehnt (Haußleiter/Eickelmann Rz 9).
II. Beendigung der Verfahrensbeistandschaft.
1. Aufhebung durch das Gericht.
Rn 13
Wiederum durch Beschluss hebt das Gericht die Verfahrensbeistandschaft unter den engen Voraussetzungen des § 158 IV 2 auf. Ebenso können durch Beschluss allein zusätzlich übertragene Aufgaben entzogen werden. Als actus-contrarius ist auch der Aufhebungsbeschluss nicht isoliert anfechtbar; vielmehr können auch hier Rechtsmittel gegen die Endentscheidung darauf gestützt werden, die Mitwirkung wäre weiterhin erforderlich gewesen (Haußleiter/Eickelmann Rz 23–25).
2. Abschluss des Verfahrens.
Rn 14
Mit dem Eintritt der Rechtskraft der instanzübergreifend abschließenden Entscheidung (§ 45) endet die Beistandschaft kraft Gesetzes, vgl § 158 IV 1. Dies gilt auch für den Fall der Rücknahme einer Beschwerde nach § 67 IV, mit der die Rechtskraft der Endentscheidung der vorherigen Instanz eintritt (Haußleiter/Eickelmann Rz 26, 27).
Rn 15
Die Beendigung kraft Gesetzes tritt entspr § 158 IV 1 auch mit jedem sonstigen Abschluss des Verfahrens ein, ohne dass es eines Beschlusses bedarf. Zu nennen ist insb die Antragsrücknahme sowie die Erledigung der Hauptsache etwa durch zwischenzeitlichen Eintritt der Volljährigkeit oder Tod eines Beteiligten bei fehlendem Verfahrensfortsetzungsverlangen nach § 181 (Haußleiter/Eickelmann Rz 28; Bumiller/Harders/Schwamb/Bumiller Rz 7).