Rn 10

Die Bestellung hat nach S 2 iVm § 158 I 2 so früh wie möglich und durch begründeten Beschluss (§ 116 I) zu erfolgen, weshalb die Ermittlungen mit der Anhängigkeit des Verfahrens vAw einzuleiten sind. Die Wirksamkeit tritt mit dessen Bekanntgabe ein, § 40 I. Dabei liegt die Auswahl der für den Beistand geeigneten Person im gerichtlichen Ermessen. Entscheidend ist im Einzelfall die gerichtliche Überzeugung von der persönlichen und fachlichen Eignung der beistehenden Person (Haußleiter/Eickelmann Rz 11). Regelungen zur Qualifikation enthält nun § 158a.

 

Rn 11

Bei Bestellung eines anwaltlichen Verfahrensbeistands ist zu beachten, dass dieser hinsichtlich der iRd Ausübung der Beistandstätigkeit erlangten Tatsachen nicht der Verschwiegenheitspflicht aus § 43a II BRAO unterliegt. Ein Recht zur Zeugnisverweigerung ergibt sich für den Beistand als parteilichen Interessenvertreter und dem damit einhergehenden Vertrauensverhältnis jedoch aus § 30 I FamFG iVm § 383 I Nr 6 ZPO (Keidel/Engelhardt § 158 Rz 39d).

 

Rn 12

Eine isolierte Anfechtung der Verfahrensbeistandsbestellung als Zwischenentscheidung kommt nicht in Betracht (§ 158 V). Allerdings kann ein Rechtsmittel gegen die Endentscheidung durchaus damit begründet werden, das Gericht habe einen Beistand zu Unrecht bestellt oder abberufen oder die Bestellung eines solchen zu Unrecht unterlassen oder abgelehnt (Haußleiter/Eickelmann Rz 9).

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