Rn 3

In Verfahren nach § 169 Nr 2 ist gem Abs 2 nur ein kleinerer Personenkreis zur Erörterung zu laden. Dazu gehört grds auch das Kind. Vor Vollendung des 14. Lebensjahres ist die persönliche Anhörung des Minderjährigen in das freie Ermessen des Gerichts gestellt (Kann-Vorschrift). Die Erörterung dient nicht allein der Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern wiederum der Sachverhaltsermittlung. Gegenstand der Erörterung kann hier zB die Aussetzung des Verfahrens nach § 1598a IV BGB sein, aber auch die Herbeiführung einer gütlichen Einigung (§ 36), die sonst in Statussachen nicht möglich ist. Die Anhörung des Verfahrensbeistands ist gem § 32 möglich.

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