Rn 1

Die Norm schafft die notwendige gesetzliche Grundlage für die Einschränkung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit gem Art 2 II GG für die Klärung der leiblichen Abstammung, die praktisch nur durch ein Sachverständigengutachten möglich ist. Nach Abs 1 besteht iRd Zumutbaren eine Duldungspflicht für erforderliche Untersuchungen. Abs 2 regelt die Weigerung und deren Folgen unter Verweis auf die ZPO.

 

Rn 2

Zum Anwendungsbereich der Vorschrift gehören alle Verfahren, in denen die Abstammung Grundlage der rechtlichen Zuordnung ist, dh in Verfahren nach § 169 Nr 1 und 4. Verfahren nach § 169 Nr 2 betreffen nicht die Duldungspflicht innerhalb, sondern außerhalb eines Verfahrens. Die Norm ergänzt den materiell-rechtlichen § 1598a BGB, der außerhalb von Abstammungsverfahren gilt. Als reine Verfahrensvorschrift gewährt § 178 keinen darüber hinausgehenden eigenen Rechtsanspruch auf Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung, etwa gg den mutmaßlich biologischen Vater (Zweibr BeckRS 22 23428 Rz 4f). Eine eigene Duldungspflicht besteht gem § 167a. Hier geht es nicht um die rechtliche Eltern-Kind-Stellung, sondern um die leibliche Vaterstellung als Grundlage der Rechte gem § 1696a BGB.

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