Rn 2

Die Bestimmung gilt in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in Familiensachen, nicht aber im Rangklarstellungsverfahren nach den §§ 90 ff GBO, für das § 105 Abs 1 GBO eine den § 18 verdrängende Sonderregelung enthält. In Ehe- und Familienstreitsachen gelten gem § 113 Abs 1 S 1 die Vorschriften der §§ 233 ff ZPO. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift ist in §§ 367, 368 Abs 2 S 2 und 373 Abs 1 vorgesehen. Dabei handelt es sich um einen systematischen Fehler des Gesetzes, weil Buch 1 des FamFG für alle weiteren Bücher gilt, sofern seine Anwendung nicht (etwa durch § 113) explizit ausgeschlossen ist. In § 367 hätte es also weder einer eigenständigen Regelung noch einer entsprechenden Anwendung der ohnehin direkt geltenden Regelungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einschließlich des § 18 bedurft (Holzer/Holzer § 367 Rz 2f). Der Gesetzgeber sollte dies bei der nächsten Revision des FamFG korrigieren.

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