Rn 3

Die Vorschrift des § 1758 BGB ermöglicht auf Antrag des Kindes die Ersetzung der fehlenden Einwilligung eines Elternteils in die Annahme. Zudem kann das Familiengericht die fehlende Einwilligung eines Ehegatten ersetzen (§ 1749 Abs 1 S 2 BGB).

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