Rn 3

Für Verfahren, die nach § 186 Nr 4 die Befreiung vom Eheverbot zum Gegenstand haben, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Verlobten. Bei Aufenthaltsorten der Verlobten in verschiedenen Gerichtsbezirken sind beide Familiengerichte örtlich zuständig.

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