Prof. Dr. Markus Gehrlein
I. (Abs. 1 Nr. 1): Verfahren nach § 186 Nr. 1.
Rn 2
In Verfahren, welche die Annahme zum Gegenstand haben, sind der Annehmende und der Anzunehmende zu beteiligen (Nr. 1 a). Ein besonderer Beteiligungsakt ist entbehrlich, wenn die Person schon als ASt am Verfahren teilnimmt. Die Eltern des Anzunehmenden (Nr. 2) sind grds zu beteiligen, wenn dieser minderjährig ist. Trotz Minderjährigkeit bedarf es keiner Beteiligung der Eltern im Fall der Inkognitoadoption (§ 1747 Abs 2 S 2 BGB) und im Falle der fehlenden Handlungsfähigkeit oder der Unerreichbarkeit (§ 1747 Abs 4 BGB) der Eltern. Bei einer Volljährigenadoption sind die Eltern des Anzunehmenden nur zu beteiligen, wenn eine Annahme mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme beantragt ist (§ 1772 BGB). Der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden und der Ehegatte oder Lebenspartner des Anzunehmenden sind (Nr. 1c) zu beteiligen, sofern nicht ein Fall des § 1749 Abs 2 BGB (Handlungsunfähigkeit, Unerreichbarkeit) vorliegt. In Verfahren, die auf eine Annahme als Kind gerichtet sind, sind die Kinder des Annehmenden nicht notwendigerweise zu beteiligen. Ihnen ist daher regelmäßig keine VKH zu bewilligen (Karlsr NJW-RR 23, 1561 [OLG Karlsruhe 19.09.2023 - 18 WF 129/23]).
II. (Abs. 1 Nr. 2): Verfahren nach § 186 Nr. 2.
Rn 3
Diese Bestimmung befasst sich mit der Ersetzung der Einwilligung bei der Annahme als Kind. Betroffen sind vorrangig die Verfahren nach §§ 1748 und 1749. Zu beteiligen sind somit insb der Elternteil des Anzunehmenden und der Ehegatte des Annehmenden, dessen Einwilligung ersetzt werden soll.
III. (Abs. 1 Nr. 3): Verfahren nach § 186 Nr 3.
Rn 4
Geht es um die Aufhebung der Adoption, sind der Annehmende und der Angenommene zu beteiligen (Nr. 3 a). Ferner sind die leiblichen Eltern des minderjährigen Angenommenen zu beteiligen, weil ein Wiederaufleben der Verwandtschaft und der sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten einschließlich der elterlichen Sorge in Betracht kommt (Nr. 3 b).
IV. Abs. 1 (Nr. 4): Verfahren nach § 186 Nr. 4.
Rn 5
Hier geht es um Verfahren, welche die Befreiung vom Eheverbot des § 1308 Abs 1 BGB, das auch für Verwandtschaft infolge einer Annahme als Kind gilt, zum Gegenstand haben. Folglich sind beide Verlobte zu beteiligen.
V. Beteiligung des Jugendamts Abs. 2).
Rn 6
Die Bestimmung beschränkt sich auf die Minderjährigenadoption, in deren Rahmen allein eine Beteiligung des Jugendamts oder Landesjugendamts in Betracht kommt. Das Jugendamt kann eine Hinzuziehung als Beteiligte zu beantragen. Das Familiengericht hat einem solchen Antrag ohne Ermessen stets zu entsprechen.