Rn 1

Geht es um die Annahme als Kind (§ 186 Nr 1) oder die Aufhebung des Annahmeverhältnisses (§ 186 Nr 3), ist die persönliche Anhörung des Annehmenden und des Kindes – im Falle der Anhörungsfähigkeit unabhängig von seinem Alter – geboten (§ 192 Abs 1). Dabei geht es insb um die Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 1741 Abs 1 S 1 BGB erfüllt sind. Das Gericht soll in den Stand gesetzt werden, sich vor seiner Entscheidung einen persönlichen Eindruck zu bilden. Ein Verstoß gegen die Anhörungspflicht bildet einen erheblichen Verfahrensfehler. Dem Auskunftsinteresse des Kindes im Verhältnis zu seiner Mutter ist Rechnung zu tragen (BGH NZFam 22, 298 Rz 31).

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