Gesetzestext

 

(1) Das Gericht hat in Verfahren auf Annahme als Kind oder auf Aufhebung des Annahmeverhältnisses den Annehmenden und das Kind persönlich anzuhören.

(2) Im Übrigen sollen die beteiligten Personen angehört werden.

(3) Von der Anhörung eines minderjährigen Beteiligten kann abgesehen werden, wenn Nachteile für seine Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind oder wenn wegen des geringen Alters von einer Anhörung eine Aufklärung nicht zu erwarten ist.

A. Anhörung der unmittelbar Beteiligten (Abs 1).

 

Rn 1

Geht es um die Annahme als Kind (§ 186 Nr 1) oder die Aufhebung des Annahmeverhältnisses (§ 186 Nr 3), ist die persönliche Anhörung des Annehmenden und des Kindes – im Falle der Anhörungsfähigkeit unabhängig von seinem Alter – geboten (§ 192 Abs 1). Dabei geht es insb um die Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 1741 Abs 1 S 1 BGB erfüllt sind. Das Gericht soll in den Stand gesetzt werden, sich vor seiner Entscheidung einen persönlichen Eindruck zu bilden. Ein Verstoß gegen die Anhörungspflicht bildet einen erheblichen Verfahrensfehler. Dem Auskunftsinteresse des Kindes im Verhältnis zu seiner Mutter ist Rechnung zu tragen (BGH NZFam 22, 298 Rz 31).

B. Anhörung weiterer Beteiligter (Abs 2).

 

Rn 2

Ferner sind weitere Beteiligte anzuhören, etwa die Eltern des Anzunehmenden (§ 188 Abs 1 Nr 1 b), die Ehegatten oder Lebenspartner des Annehmenden bzw Anzunehmenden (§ 188 Abs 1 Nr 1 c). Auch wenn es sich lediglich um eine Soll-Vorschrift handelt, kann von der Anhörung nur aus erheblichen Gründen abgesehen werden. Im Falle der Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind (§ 186 Nr 2) sind die Personen, deren Einwilligung ersetzt werden soll, zu beteiligen. In einem Verfahren auf Aufhebung des Annahmeverhältnisses (§ 186 Nr 3) bedarf es über den Annehmenden und den Angenommenen hinaus der Anhörung der leiblichen Eltern des minderjährigen Angenommenen.

C. Absehen von der Anhörungspflicht (Abs 3).

 

Rn 3

Die Anhörung eines minderjährigen Beteiligten darf unterbleiben, wenn Nachteile für seine Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind oder wenn wegen des geringen Alters von einer Anhörung eine Aufklärung nicht zu erwarten ist. Das Gericht hat die Gründe für das Absehen von der Anhörung detailliert darzulegen.

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