Gesetzestext

 

Das Gericht hat in Verfahren auf Annahme als Kind die Kinder des Annehmenden und des Anzunehmenden anzuhören. § 192 Abs. 3 gilt entsprechend.

 

Rn 1

Die Anhörung der Kinder des Annehmenden und des Anzunehmenden wird ausdr angeordnet (S 1), weil sie nicht zu den Beteiligten nach §§ 7, 188 gehören (BGH NJW 20, 3026 [BGH 27.05.2020 - XII ZB 54/18] Rz 41 ff). Auf diese Weise soll die Berücksichtigung ihrer Interessen gewahrt werden (§§ 1745, 1769 BGB). Von der Anhörung kann unter den Voraussetzungen des § 192 Abs 3 abgesehen werden (S 2). Einer Anhörung der Kinder des Annehmenden und des Anzunehmenden bedarf es nicht, wenn das Gericht bereits die sittliche Rechtfertigung der Annahme eines Volljährigen verneint und den Adoptionsantrag zurückweist (BGH NJW-RR 21, 1444 [BGH 25.08.2021 - XII ZB 442/18] Rz 46 ff). Eine pflichtwidrig unterbliebene Anhörung kann mit Beschwerde (§ 58) und Anhörungsrüge (§ 44) beanstandet werden (BVerfG NJW 14, 2635 [BVerfG 16.06.2014 - 1 BvR 1443/12]).

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