Rn 2

Wurde das Jugendamt angehört, ist ihm die darauf ergangene Entscheidung zu übermitteln (Abs 2 S 1). Dieser Verpflichtung, welche die Information der Fachbehörde bezweckt, ist unabhängig davon zu genügen, ob die Anhörung auf § 34, § 189 oder § 194 Abs 1 beruht. Durch die Mitteilung wird gegenüber dem Jugendamt die Beschwerdefrist des § 63 Abs 3 in Lauf gesetzt. Das Jugendamt ist ungeachtet § 59 gem Abs 2 S 2 beschwerdeberechtigt.

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