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Die Annahme als Kind (§ 186 Nr 1) wird auf Antrag des Annehmenden vom Familiengericht durch Beschluss ausgesprochen (§ 1752 Abs 1, § 1768 Abs 1 BGB). Die Vorschrift regelt den Inhalt einer solchen Entscheidung und sein Wirksamwerden. Erfasst sind nur die Beschlüsse, welche die Annahme als Kind aussprechen. Für Beschlüsse, die einen Adoptionsantrag ablehnen, die Aufhebung des Annahmeverhältnisses anordnen oder die Befreiung vom Eheverbot versagen, gelten die allgemeinen Vorschriften.

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