Rn 3

Da § 2 keine Regelungen für die örtliche Zuständigkeit enthält, werden diese nachfolgend kurz zusammengefasst. Während einige Vorschriften an den ›gewöhnlichen Aufenthalt‹ eines Beteiligten anknüpfen (zB §§ 122 Nr 1–5, 152 Abs 2, 170 Abs 1, 2, 187 Abs 1–3, 201 Nr 3, 211 Nr 3, 218 Nr 2–4, 232 Nr 2, Abs 3, 262 Abs 2, 267 Abs 2, 272 Nr 2, 313 Nr 2, 341, 377 Abs 3), ist nach anderen der Wohnsitz, Aufenthalt oder Gerichtsstand (zB §§ 313 Nr 3, 343 Abs 13, 411 Abs 1, 466 Abs 1), der tatsächliche Aufenthaltsort (zB bei §§ 201 Nr 2, 211 Nr 2), das Bedürfnis der Fürsorge (zB bei § 152 Abs 3, 4, 272 Nr 3, Abs 2), das Bedürfnis für den Erlass der Maßnahme (zB bei § 313 Abs 2, 416), die Belegenheit der Sache (zB § 343 Abs 3, 466 Abs 2) oder der Ort der Tat (§ 211 Nr 1) bzw der Einrichtung (§ 416 S 2) maßgebend (zu allem Prütting/Helms/Prütting § 2 Rz 11 ff). Die örtliche Zuständigkeit ist als Verfahrensvoraussetzung vAw in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen.

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