Rn 4

§ 20 ist nur auf Verfahren mit gleichen Beteiligten anwendbar, wenn dies der Eigenart des Verfahrens entspricht (oben Rn 2) und dasselbe Gericht sachlich und örtlich zuständig ist. Es können Verfahren mit gleichen oder verschiedenen Beteiligten zur gleichzeitigen Erörterung und Entscheidung verbunden werden, wenn ihre Gegenstände zusammenhängen bzw in einem Verfahren hätten geltend gemacht werden können. Die Verbindung ist grds statthaft, soweit sie sachdienlich ist; dies ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (Begr zu § 20 RegE in BTDrs 16/6308, S 184).

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