Rn 6
Die Verbindung und Trennung ist als verfahrensleitende Entscheidung nicht anfechtbar. Die Ausübung des Ermessens ist im Rahmen der Beschwerde gegen die verfahrensabschließende Entscheidung nur bei Willkür möglich (Begr zu § 20 RegE in BTDrs 16/6308, S 184).
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