I. Rechtsschutzbedürfnis.
Rn 7
Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Ehewohnungszuweisungsverfahren entfällt, wenn, solange und soweit sich die Ehegatten geeinigt haben. Eine Einigung kann konkludent erfolgen, zB dadurch, dass ein Ehegatte eine neue Wohnung anmietet oder einrichtet (KG Beschl. v. 7.3.17 – 18 UF 118/16, FamRZ 17, 1393). Das Gericht kann eine als wirksam festgestellte Einigung bestätigen und dadurch einen vollstreckbaren Titel schaffen (FA-FamR/Kaßing Kap 8 Rz 43). Die Bestätigung findet ihre Rechtsgrundlage in entsprechender Anwendung des § 214a. Denn nach GewSchG kann ebenfalls Wohnungszuweisung begehrt werden. Das gilt insb vor dem Hintergrund, als § 1361b Abs 2 in der aF als besondere Regel die allgemeinen Regeln des GewSchG ergänzen soll (Grüneberg/Götz § 1361b Rz 15).
II. Gegenstandswert.
Rn 8
Der Verfahrens- und Gegenstandswert von Haushalts- und Ehewohnungssachen beträgt gem § 48 Abs 1 FamGKG in Fällen des § 1361b BGB 3.000,00 EUR, in Fällen des § 1568a BGB 4.000,00 EUR. Für Haushaltssachen beträgt der Gegenstandswert iRd Trennung 2.000,00 EUR, nach Ehescheidung 3.000,00 EUR. Das gilt auch für Verfahren auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung, deren Höhe uU sehr viel höher ist. Denn durch die Zuordnung zu Ehewohnungssachen kommt es zur Anwendung des § 48 Abs 1 (AG Dinslaken Beschl v 28.2.18 – 16 f 350/12). Selbst ein Widerantrag soll keinen Anlass für eine Erhöhung des Regelwertes bieten (Frankf Beschl v 26.1.22 – 6 UF 70/21 – openJur 22, 5777, FamRZ 22, 1274).
III. Antrag.
Rn 9
Soll neben der Zuweisung Räumung begehrt werden, sollte wegen der Uneinheitlichkeit der obergerichtlichen Rspr vorsorglich explizit sowohl Räumung als auch Fristsetzung beantragt werden (Hamm Beschl v 23.3.15 – 4 UF 211/14, openJur 15, 16279 = NJW 15, 2349). Für die Zwangsvollstreckung kommt nicht § 888 ZPO zur Anwendung, sondern §§ 885, 886 ZPO (Frankf Beschl v 12.6.23 – 6 W 5/23 – Justizportal Hessen).
IV. Vorprüfung.
Rn 10
Ist streitig, ob es sich um eine Ehewohnungs- oder Haushaltssache handelt, etwa weil streitig ist, ob sich die Ehegatten über den Verbleib des einen in der Wohnung geeinigt haben, ist das Gericht verpflichtet, diese Frage iR einer Vorprüfung zu klären. Das hat vAw zu geschehen, wenn die Beteiligten entsprechenden Sachvortrag gebracht haben. Notfalls muss vAw nach vorheriger Anordnung ein Ortstermin durchgeführt, ein Sachverständigengutachten, zB über den Wert eines Haushaltsgegenstandes, eingeholt oder eine sonstige Beweisaufnahme durchgeführt werden (FA-FamR/Kaßing Kap 8 Rz 34). Aus anwaltlicher Sicht sollte in einem solch strittigen Fall neben dem Hauptsacheantrag ein Antrag auf Feststellung, dass eine Ehewohnungs- oder Haushaltssache iSd §§ 200 ff vorliegt, gestellt werden. Ein solcher Antrag darf nicht als unbegründet zurückgewiesen werden (FA-FamR/Kaßing Kap 8 Rz 42).
V. Verbindung.
Rn 11
Es ist möglich, eine Ehewohnungs- oder Haushaltssache mit einer Familienstreitsache zu verbinden, § 20. Es gelten dann allerdings die Verfahrensregeln der Familienstreitsache (KG Beschl v 25.2.15 – 3 UF 55/14, openJur 15, 4798 = FamRZ 15, 1191).