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Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Ehewohnungszuweisungsverfahren entfällt, wenn, solange und soweit sich die Ehegatten geeinigt haben. Eine Einigung kann konkludent erfolgen, zB dadurch, dass ein Ehegatte eine neue Wohnung anmietet oder einrichtet (KG Beschl. v. 7.3.17 – 18 UF 118/16, FamRZ 17, 1393). Das Gericht kann eine als wirksam festgestellte Einigung bestätigen und dadurch einen vollstreckbaren Titel schaffen (FA-FamR/Kaßing Kap 8 Rz 43). Die Bestätigung findet ihre Rechtsgrundlage in entsprechender Anwendung des § 214a. Denn nach GewSchG kann ebenfalls Wohnungszuweisung begehrt werden. Das gilt insb vor dem Hintergrund, als § 1361b Abs 2 in der aF als besondere Regel die allgemeinen Regeln des GewSchG ergänzen soll (Grüneberg/Götz § 1361b Rz 15).

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