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Ausgangspunkt ist § 1568a Abs 3 BGB. Hiernach besteht ein Anspruch des Ehegatten, dem die Ehewohnung zugewiesen wird, darauf, in das Mietverhältnis des anderen einzutreten oder dieses alleine fortzusetzen. Es geht hierbei im Kern nicht um das Entstehen oder die Beendigung eines Mietverhältnisses, sondern um den Inhalt der vertraglichen Regelungen – also: Vertragspartner, unbefristet oder befristet und Höhe der Miete (KG Beschl v 14.11.17 – 19 UF 39/17, NJW-RR 18, 590 [BGH 30.01.2018 - VIII ZB 57/16]). § 1568a Abs 6 BGB lässt eine derartige Beschränkung der Vertragsfreiheit des Vermieters nur bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Ehescheidung zu. Das bedeutet aber nicht, dass der Zuweisungsanspruch zwischen den Ehegatten entfällt. Aber der Antrag auf Zuweisung sollte dann verbunden sein mit einem Antrag auf Freistellung gegenüber dem Vermieter (FA-FamR/Kaßing Kap 8 Rz 41). Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass der schutzwürdige Ehegatte zwar die Ehewohnung zugewiesen erhält, sie sich aber uU nicht leisten kann. Damit wäre ihm nicht geholfen. Bei einem solchen Antrag auf Freistellung handelt es sich ebenfalls um eine Ehewohnungssache iSd §§ 200 ff. FamFG.

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