Rn 3

Voraussetzung für die örtliche Zuständigkeit des Gerichts der Ehesache ist die Anhängigkeit derselben. Ehesachen sind Verfahren auf Scheidung oder Aufhebung einer Ehe und auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe, § 121. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts richtet sich in diesem Fall nach § 122 FamFG. Anhängig wird eine Ehesache durch Einreichen der Antragsschrift bei Gericht, § 123. Da § 123 S 2 auf die ZPO verweist, muss die Antragsschrift aber so verfasst sein, dass eine Zustellung derselben an den Antragsgegner ohne weiteres Zutun des ASt möglich ist. Es müssen also insb die zustellungsrelevanten Daten enthalten und der Gerichtskostenvorschuss eingezahlt sein. Das Einreichen eines VKH-Antrags reicht dem Wortlaut nach nicht für die Anhängigkeit einer Ehesache aus (Keidel/Giers § 201 Rz 4). Das ist anders als bei § 137 Abs 2. Dort reicht für die Anhängigkeit aus Gründen der Waffengleichheit das Einreichen eines VKH-Antrags aus.

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