Rn 5

Arbeitgeber oder Dienstherren sind zu beteiligen, wenn die Ehegatten in einer Dienst- oder Werkwohnung gewohnt haben (Keidel/Giers § 204 Rz 2).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge