Gesetzestext

 

(1) In Ehewohnungssachen soll das Gericht das Jugendamt anhören, wenn Kinder im Haushalt der Ehegatten leben. Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.

(2) Das Gericht hat in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 dem Jugendamt die Entscheidung mitzuteilen. Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Ehewohnung steht unter dem besonderen Schutz des Art 6 Abs 1 GG. Deshalb entfalten die Vorschriften der §§ 200 ff Sperrwirkung. Durch § 205 soll dem Wohl des Kindes Rechenschaft getragen werden, das, würde Herausgabe der Wohnung nach § 985 BGB begehrt werden können, nicht hinreichend geschützt wäre (BGH Beschl v 28.9.16 – XII ZB 487/15, openJur 18, 270 = BGHZ 212, 133).

B. TB-Voraussetzungen.

I. Kinder.

 

Rn 2

Der Gesetzestext spricht nicht davon, dass es sich um die eigenen Kinder der Ehegatten handeln muss. Deshalb sind auch Pflegekinder oder Kinder, die wegen im Einzelfall bestehender sozialer Verhältnisse (zB ›sozialer Vater‹) in der Wohnung eines der Beteiligten wohnen, über § 205 FamFG geschützt.

II. Anhörung des Jugendamtes.

 

Rn 3

Auch ohne Antrag auf Beteiligung zum Verfahren hat das Gericht dem Jugendamt in Ehewohnungssachen die Möglichkeit der Anhörung zu geben. Damit sollen die Interessen der im Haushalt lebenden Kinder geschützt werden (Brandbg Beschl v 15.1.19 – 10 UF 14/18). Der Begriff der ›Ehewohnungssachen‹ ist an dieser Stelle im Gegensatz zu den Ausführungen zu § 200 eng auszulegen. Handelt es sich zB um einen Antrag auf Zahlung einer Nutzungsvergütung während der Trennungszeit, dann ist das zwar eine Ehewohnungssache. Die Notwendigkeit der Anhörung des Jugendamtes besteht dennoch nicht (Zweibr Beschl v 18.4.13 – 6 UF 139/12, FamRZ 13, 1980). Denn das Recht des Kindes ist nicht unmittelbar betroffen.

III. Beschwerderecht.

 

Rn 4

Dem Jugendamt wird ein Beschwerderecht eingeräumt. § 205 Abs 2 gilt als gesetzliche Anordnung iSd § 59 Abs 3 (Frankf Beschl v 2.7.13 – 6 WF 104/13, openJur 13, 43723).

C. Hinweise zur Prozesssituation.

I. Beschwerderecht des Jugendamtes.

 

Rn 5

Trotz fehlender Beteiligung hat das Jugendamt ein über den Fall der Rechtsbeeinträchtigung hinausgehendes Beschwerderecht (Frankf Beschl. v. 2.7.13 – 6 WF 104/13, openJur 13, 43723).

II. Stellungnahme.

 

Rn 6

Das Jugendamt ist nicht verpflichtet, eine Stellungnahme abzugeben. Das gilt auch dann, wenn es Verfahrensbeteiligung beantragt hat (Brandbg Beschl v 10.6.10 – 9 UF 142/09, openJur, 23447 = FamRZ 11, 118).

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