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Das Gericht entscheidet durch freies Ermessen, ob eine mündliche Erörterung durchgeführt werden soll. Das Gesetz geht also davon aus, dass eine solche nicht unbedingt notwendig ist (KG Beschl v. 16.8.12 – 25 WF 58/12, openJur 12, 71965 = FamRZ 13, 730). Spricht die jeweilige Lage aus Sicht der anwaltlichen Vertretung für die Durchführung eines Termins zur Erörterung, also dem persönlichen Vorbringen der Situation, dann sollte das vorsorglich beantragt werden. Von einem Erörterungstermin kann abgesehen werden, wenn durch die Anhörung der Beteiligten keine neuen Erkenntnisse gewonnen werden können. Dann folgt eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren (KG Beschl v 25.2.15 – 3 UF 55/14, openJur 15, 4798 = FamRZ 15, 1191).

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