Rn 3

Da die mündliche Erörterung nicht notwendig vorgesehen wird, kann eine solche nicht als ›vorgeschrieben‹ iSd Nr 3104 Anm 1 Nr 1 VV RVG angesehen werden (KG Beschl v 16.8.12 – 25 WF 58/12, openJur 12, 71965 = FamRZ 13, 730). Folge ist, dass bei Verzicht bzw dem Einverständnis der Beteiligten, auf die mündliche Erörterung zu verzichten, anders als in Verfahren nach der ZPO keine Terminsgebühr entsteht (Rostock Beschl v 22.9.11 – 10 WF 170/11, FamRZ 12, 1581; KG Beschl v 26.5.11 – 19 WF 102/11, openJur 12, 15275 = FamRZ 11, 1978). Die Beteiligten und deren Verfahrensbevollmächtigten können aber jederzeit einen Antrag auf Durchführung eines Erörterungstermins stellen (Dresd Beschl v 26.7.12 – 20 WF 554/12, FamRZ 13, 729; AG Weißenfels Beschl v 30.9.11 – 5 f 119/10 VKH1). Wenn es keiner weiteren Sachaufklärung bedarf und eine gütliche Einigung von vornherein nicht zu erwarten ist, kann schon zu Beginn des Verfahrens vom Gericht festgestellt werden, dass von einem Erörterungstermin abzusehen ist (Köln Beschl v 17.3.10 – II-27 UF 28/10, openJur 11, 73587 = FamRZ 11, 372). Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Wenn ein wirksam Beteiligter ohne hinreichende Entschuldigung nicht zum Termin kommt, hindert das nicht die Durchführung und Annahme einer mündlichen Erörterung. Wäre das anders, könnte ein Beteiligter ein Verfahren durch bloßes Nichterscheinen blockieren (Frankf Beschl v 9.1.14 – 5 UF 406/13, NJW 14, 1393 [OLG Karlsruhe 02.12.2013 - 1 U 74/13]).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?