Gesetzestext
Das Gericht soll die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtern. Es soll das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen.
A. Normzweck.
Rn 1
§ 207 dient der Gewährung rechtlichen Gehörs, der Sachaufklärung und dem Versuch, eine Einigung zwischen den Beteiligten zu erzielen (Keidel/Giers [20. Aufl] § 207 Rz 1).
B. TB-Voraussetzungen.
Rn 2
Das Gericht entscheidet durch freies Ermessen, ob eine mündliche Erörterung durchgeführt werden soll. Das Gesetz geht also davon aus, dass eine solche nicht unbedingt notwendig ist (KG Beschl v. 16.8.12 – 25 WF 58/12, openJur 12, 71965 = FamRZ 13, 730). Spricht die jeweilige Lage aus Sicht der anwaltlichen Vertretung für die Durchführung eines Termins zur Erörterung, also dem persönlichen Vorbringen der Situation, dann sollte das vorsorglich beantragt werden. Von einem Erörterungstermin kann abgesehen werden, wenn durch die Anhörung der Beteiligten keine neuen Erkenntnisse gewonnen werden können. Dann folgt eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren (KG Beschl v 25.2.15 – 3 UF 55/14, openJur 15, 4798 = FamRZ 15, 1191).
C. Hinweise zur Prozesssituation.
Rn 3
Da die mündliche Erörterung nicht notwendig vorgesehen wird, kann eine solche nicht als ›vorgeschrieben‹ iSd Nr 3104 Anm 1 Nr 1 VV RVG angesehen werden (KG Beschl v 16.8.12 – 25 WF 58/12, openJur 12, 71965 = FamRZ 13, 730). Folge ist, dass bei Verzicht bzw dem Einverständnis der Beteiligten, auf die mündliche Erörterung zu verzichten, anders als in Verfahren nach der ZPO keine Terminsgebühr entsteht (Rostock Beschl v 22.9.11 – 10 WF 170/11, FamRZ 12, 1581; KG Beschl v 26.5.11 – 19 WF 102/11, openJur 12, 15275 = FamRZ 11, 1978). Die Beteiligten und deren Verfahrensbevollmächtigten können aber jederzeit einen Antrag auf Durchführung eines Erörterungstermins stellen (Dresd Beschl v 26.7.12 – 20 WF 554/12, FamRZ 13, 729; AG Weißenfels Beschl v 30.9.11 – 5 f 119/10 VKH1). Wenn es keiner weiteren Sachaufklärung bedarf und eine gütliche Einigung von vornherein nicht zu erwarten ist, kann schon zu Beginn des Verfahrens vom Gericht festgestellt werden, dass von einem Erörterungstermin abzusehen ist (Köln Beschl v 17.3.10 – II-27 UF 28/10, openJur 11, 73587 = FamRZ 11, 372). Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Wenn ein wirksam Beteiligter ohne hinreichende Entschuldigung nicht zum Termin kommt, hindert das nicht die Durchführung und Annahme einer mündlichen Erörterung. Wäre das anders, könnte ein Beteiligter ein Verfahren durch bloßes Nichterscheinen blockieren (Frankf Beschl v 9.1.14 – 5 UF 406/13, NJW 14, 1393 [OLG Karlsruhe 02.12.2013 - 1 U 74/13]).