Rn 4

Zuständig ist nach § 211 Nr 3 auch das Gericht, in dessen Bezirk der Ag seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der gewöhnliche Aufenthalt wird von einer auf längere Dauer angelegten sozialen Eingliederung gekennzeichnet u ist allein von der tatsächlichen – ggf vom Willen unabhängigen – Situation gekennzeichnet, die den Aufenthaltsort als Mittelpunkt der Lebensführung ausweist (BTDrs 16/6308, 226).

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